Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
7 Decisioni 1996 - 2003
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 4

Parità salariale per una giornalista

DTF 125 III 368 del 14.9.1999 (ricorso per riforma)

Art. 4 cpv. 2 3a frase Cost., art. 3 LPar; diritto di lavoratrici e lavoratori alla medesima retribuzione per un lavoro di pari valore nei rapporti di lavoro soggetti al diritto privato - giornalista presso il St. Galler Tagblatt - disparità con collega assunto successivamente con salario maggiore Il principio costituzionale sancito dall'art. 4 cpv. 2 3a frase Cost. è direttamente applicabile ai rapporti di lavoro retti dal diritto privato e può essere fatto valere mediante ricorso per riforma. La LPar concretizza la parità di salario tra i sessi e ha per scopo in particolare di facilitare la realizzazione del diritto alla parità di salario (consid. 2). Se i criteri per la determinazione dello stipendio sono discriminatori viene esaminato con cognizione piena (questione di diritto); esame delle esigenze minime per l'accertamento della fattispecie (art. 6, 12 LPar); esame degli accertamenti di fatto secondo l'art. 63 cpv. 2 OG) (consid. 3). Discriminazione resa verosimile - stessi compiti, differenza di stipendio dal 1990 al 1998 del 15-25 %. Al datore di lavoro quindi l'onere di provare che tale differenza si basa unicamente su motivi oggettivi, non discriminatori (consid. 4). Esame dell'esperienza; esame della qualità e quantità di lavoro (non è sufficiente accertare che la capacità lavorativa maggiore abbia "in qualche modo" influito sul lavoro); il collega, miglior candidata all'epoca della sua assunzione, pretendeva un determinato salario. La situazione congiunturale può giustificare una disparità di salario se proporzionale, corrispondente ad uno scopo aziendale e - in ordine temporale - limitata allo stretto necessario. In casu non è stato rilevato il mercato rilevante, né sono state accertate le condizioni di mercato, né è stato chiarito in che misura si differenziava dalla situazione di mercato al momento dell'assunzione della collega. L'autorità cantonale ha ammesso a torto l'esistenza della prova del contrario (art. 6 LPar) (consid. 5). La pratica è quindi stata rinviata all'autorità cantonale per nuova decisione. Nel mese di gennaio 2002 il Tribunale Cantonale ha nuovamente respinto l'azione, motivando la decisione con il fatto che durante un determinato periodo il collega avrebbe svolto dei compiti supplementari e che le sue competenze tecniche erano migliori. Questa sentenza è stata impugnata al Tribunale federale, che ha parzialmente accolto il ricorso, rinviando la pratica alla corte cantonale per nuova decisione (v. sotto, DTF 4c.57/2002 del 10.9.2002) Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Onere della prova, LPar art. 3, Giornalista, LPar art. 12, Solo sentenze principali, Criteri di valutazione, LPar art. 6, LPar art. 17, Motivi oggettivi


DTF 4C.57/2002 del 10.09.2002 (ricorso per riforma)

Art. 4 cpv. 2 3a frase Cost., art. 3 LPar; diritto di lavoratrici e lavoratori alla medesima retribuzione per un lavoro di pari valore nei rapporti di lavoro soggetti al diritto privato - giornalista presso il St. Galler Tagblatt - disparità con collega assunto successivamente con salario maggiore. La differenza di stipendio era stata motivata con una migliore prestazione lavorativa del collega e con una posizione negoziale più forte (mercato del lavoro). Con sentenza 125 III 368 del 14.9.1999, il TF aveva rinviato il caso all'autorità cantonale per accertare queste affermazioni. Nella nuova decisione cantonale, la differenza viene giustificata anche con delle funzioni supplementari e la maggiore età del collega. Giustificazione non ammessa, già per il solo fatto che nella sentenza precedente lo stesso tribunale cantonale aveva accertato che le funzioni erano equivalenti. Inoltre, la funzione supplementare era motivata dal fatto che il collega lavorava a tempo pieno, l'attrice a tempo parziale. Ora, il criterio del tempo parziale è notoriamente discriminatorio e non è pertanto idoneo a giustificare una disparità di trattamento. Neppure i "motivi sociali" (età) del collega sono atti a giustificare uno stipendio particolarmente elevato. L'attrice aveva difficoltà con il nuovo sistema computerizzato. Per il periodo prima dell'introduzione di questo sistema, le sue difficoltà con il computer non avevano però portato a dei ritardi o simili. L'attrice aveva compensato le sue difficoltà con una maggiore presenza sul posto di lavoro, senza retribuzione supplementare. Per il periodo dopo l'introduzione del nuovo sistema, si giustifica una riduzione dello stipendio nella misura in cui, anche dopo un periodo di adattamento e istruzione, la prestazione fosse rimasta inferiore a quella dei colleghi. L'istanza cantonale non ha esaminato in che modo il nuovo sistema è stato introdotto e da quale momento si poteva pretenderne la padronanza anche da parte dell'attrice. Una differenza di stipendio dovuta a motivi congiunturali deve essere eliminata al più presto, nell'ambito della revisione periodica della struttura salariale dell'azienda, che in un'azienda privata avviene di regola ogni anno. Salvo motivi particolari, lo stipendio dell'attrice doveva pertanto essere adeguato a quello del collega entro un anno di calendario. Pratica rinviata alla corte cantonale per nuova decisione, con precise indicazioni. La giornalista aveva inoltrato anche ricorso di diritto pubblico, per arbitrio, respinto (DTF 4P.2002 del 10.9.2002) Con sentenza 7.4.2003, il tribunale cantonale ha accolto la domanda (BZ.2002.80-K3) (www.gleichstellungsgesetz.ch, St. Gallen Fall 4). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Tempi parziali, LPar, Cost, Giornalista, Motivi oggettivi

Sviluppo del procedimento

12.11.1996
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Journalistin, die seit neun Jahren in einer Lokalredaktion arbeitet, gelangt wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie führt an, dass sie 1'584 Franken weniger als ihr gleichaltriger Kollege verdiene, der drei Jahre nach ihr mit derselben Funktion als Redaktor eingestellt worden ist.

Während der obligatorischen Schlichtungsverhandlung kann die Schlichtungsstelle keine Einigung herbeiführen.

Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1996
28.08.1997
Das Bezirksgericht St. Gallen weist Klage ab
Die Journalistin klagt beim Bezirksgericht St. Gallen wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz. Sie fordert, dass ihr ab Oktober 1996 derselbe Grundlohn wie ihrem Kollegen ausbezahlt wird, und sie rückwirkend auf fünf Jahre die Lohndifferenz erhält.

Das Gericht stellt einen unbestrittenen Lohnunterschied von 1000 Franken bei gleicher Arbeit zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen fest. Die Klägerin hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und weist drei Jahre mehr Berufserfahrung als der Kollege aus, der ein Primarlehrerpatent gemacht hat. Deshalb sei die Diskriminierung glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied damit, dass der Kollege der Klägerin die Wunschbesetzung gewesen sei und die Stelle nur annehmen wollte, wenn ihm derselbe Lohn wie vorher als Primarlehrer bezahlt werde. Ein Vergleich mit den Löhnen der anderen RedaktorInnen ergibt, dass die Klägerin rund 350 Franken mehr verdient als die bestbezahlten unter ihnen. Das Gericht kommt zum Schluss, der Lohnunterschied sei sachlich gerechtfertigt und es bestehe keine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägern muss die Parteikosten von 11’123 Franken bezahlen.

Bezirksgericht St. Gallen, 2 KZ 97/3
17.03.1999
Das Kantonsgericht weist Berufung ab
Die Klägerin zieht mit Berufung ans Kantonsgericht. Sie hält fest, dass eine Lohndiskriminierung vorliegt, weil sie und ihr Kollege bei gleicher Arbeit und gleichwertiger Vorbildung unterschiedlich entlöhnt werden. Sie fordert rückwirkende Lohnnachzahlung und denselben Lohn bis zur Kündigung im August 1998. Der Arbeitgeber verlangt Abweisung der Berufung. Er wirft der Klägerin mangelnde Teamfähigkeit, Ineffizienz, mangelnde persönliche Eignung und Unterschiede bei den Leistungen gegenüber dem Kollegen vor.

Der Arbeitgeber begründet den Lohnunterschied durch die Marktsituation und führt Unterschiede bei den Leistungen an. Das Kantonsgericht hält mit Bezug auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1987 fest, dass objektive Umstände «einen Einbruch in den Grundsatz des Rechts auf gleichen Lohn rechtfertigen können» (BGE 113 I a 116). Es wertet eine gewisse Zwangslage des Arbeitgebers als sachlich nachgewiesen, weil der neue Kollege am besten qualifiziert war, aber denselben Lohn wie als Primarlehrer forderte. Dabei stützt es sich darauf, dass alle anderen Kollegen der Klägerin gleichviel oder weniger als sie verdienen. Deshalb sei eine geschlechtsspezifische Diskriminierung auszuschliessen. Zum Vorwurf, dass eine konjunkturelle Ungleichheit nicht während neun Jahren beibehalten werden dürfe, stellt das Gericht fest, eine Angleichung der übrigen Belegschaft auf das Niveau des «Ausreissers» würde jeden Betrieb ruinieren. Zudem rechtfertigt es den Lohnunterschied damit, dass die Klägerin nach einer Reorganisation 1996 Mühe mit der Technik gehabt habe. Es entscheidet, dass die Ungleichbehandlung auf objektive Faktoren zurückzuführen ist und keine Diskriminierung vorliegt.

Das Kantonsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Sie wird verurteilt, die Parteikosten von 9'421 Franken zu bezahlen.

Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1997.117-K3
14.09.1999
Das Bundesgericht heisst Berufung teilweise gut
Die Klägerin zieht das Urteil ans Bundesgericht. Sie klagt, dass die Vorinstanz eine einseitige und nicht objektive Untersuchung des Lohnunterschieds durchgeführt habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorgebrachten objektiven Unterschiede zwischen der Klägerin und dem besser bezahlten Kollegen bei der technischen Arbeitsausführung und in Bezug auf die Speditivität nicht nachgewiesen wurden. Zum konjunkturell begründeten Unterschied hält es fest, ein solcher sei erlaubt, wenn die Abweichung verhältnismässig ist, eine zwingende Notwendigkeit für das Unternehmen besteht und die Differenz innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird (Bern Fall 4, BGE 125 I 71). Es bemängelt, die Vorinstanz habe nicht genügend Belege für eine zwingende Konjunktursituation erbracht und auch nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber der Pflicht zur Wiederherstellung der Lohngleichheit nachgekommen ist. Das Gleichstellungsgebot rechtfertige keine «Ausreisse» ohne sachliche Begründung, warum deren Arbeit nicht tatsächlich mehr wert ist. Das Bundesgericht verweist darauf, dass ohne diesen Druck bestehende geschlechtsspezifische Marktbewertungen verstärkt werden, «weil Frauen in Lohnverhandlungen eher gezwungen sind, niedrigere Löhne zu akzeptieren». Auch die Lohnvergleiche mit weiteren Kollegen seien ungenügend, weil sie sich nur auf das Kriterium der Ausbildung stützen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil auf. Das Kantonsgericht muss das Verfahren im Sinne weiterer Überprüfungen und Nachweise neu aufrollen.

Bundesgerichtsurteil 125 III 368 und Bundesgericht, 4 C.177/1999 (Urteildatenbank Bundesgericht)
18.12.2001
Das Kantonsgericht bestätigt Abweisung der Klage
Das Kantonsgericht muss eine Neubeurteilung der Klage vornehmen. Die Klägerin hält an ihrer Forderung fest. Weil sie unterdessen gekündigt hat, beziffert sie die Nachzahlung der Lohndifferenz auf 60'726 Franken.

Das Kantonsgericht nimmt Einsicht in die Lohndaten, die Lohnentwicklung und die Stellenbeschreibungen um zu überprüfen, ob Unterschiede bestehen, die sich auf den Wert der Arbeit auswirken. Es entscheidet, dass der Lokalredaktor auch dank Vollzeitarbeit eine indirekte Führungsposition als Ansprechpartner ausgeübt habe, was eine Lohndifferenz von 200 Franken rechtfertige. Eine weitere Differenz von 100 und nach einer technischen Umstellung ab 1996 von 400 Franken erklärt es mit nachgewiesenen Mängeln der Klägerin. Im weiteren verweist es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Anstellung des Lokalredaktors. Er sei der einzige Bewerber gewesen und habe deshalb eine starke Verhandlungsposition gehabt und so Besitzstandwahrung verlangen können. Das Gericht erklärt, dass es dafür auch soziale Gründe gebe. Es entscheidet, der Lohnunterschied sei objektiv begründet und beinhalte keine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Ab 1996 habe der Arbeitgeber die Differenz um 500 Franken reduziert und sei somit seiner Verpflichtung zur Lohngleichheit innerhalb seiner wirtschaftlichen Möglichkeit nachgekommen. Es weist von neuem darauf hin, dass die Entlöhnung der Klägerin im Durchschnitt jener der anderen Kolleginnen und Kollegen in der Redaktion entspreche.

Das Kantonsgericht entscheidet, die Klägerin sei nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. Es weist die Berufung ab und verurteilt die Klägerin zur Übernahme aller Parteikosten von 26'685 Franken.

Kantonsgericht St. Gallen, BZ.1999.142-K3
10.09.2002
Das Bundesgericht heisst Berufung teilweise gut
Gegen dieses Urteil reicht die Klägerin Berufung beim Bundesgericht ein, wo sie an ihren Anträgen festhält.

Das Bundesgericht hält fest, der Nachweis einer indirekten Führungsposition könne nicht berücksichtigt werden, weil er der ursprünglich festgestellten Gleichwertigkeit der Arbeit widerspreche. Ausserdem lasse sich mit einer vermehrten Präsenz keine Lohndifferenz rechtfertigen, weil «Teilzeitarbeit als Kriterium geschlechtsdiskriminierend wirkt» (Solothurn Fall 2, BGE 124 II 436). Es schliesst ein sozial begründetes Recht auf Besitzstandwahrung ausserhalb von existenziellen Bedürfnissen aus. Es heisst einzig einen sachlich begründeten Lohnunterschied von fünf Prozent gut, weil die Klägerin nach 1996 Schwierigkeiten mit der technischen Umstellung hatte. Eingehend äussert es sich zum konjunkturell begründeten Lohnunterschied. Eine Bereinigung der Lohnstruktur könne bei der jährlichen Budgetierung erwartet werden, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, weil «der Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit im Grundsatz bedingungslos gilt».

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und hebt das Urteil des Kantonsgerichts wieder auf. Der Klägerin soll die Lohndifferenz unter Einbezug eines sachlich gerechtfertigten Abzugs rückwirkend nachbezahlt werden.

Bundesgerichtsentscheid 4C.57/2002
07.04.2003
Das Kantonsgericht heisst Lohnnachzahlung gut
Aufgrund der klaren Vorgaben des Bundesgerichtes entscheidet das Kantonsgericht schliesslich, dass die Klägerin eine Nachzahlung von 57'846 Franken sowie Parteikosten von 37'250 Franken erhält.

Kantonsgericht St. Gallen, BZ.2002.80-K3