- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1998
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Lohnabzüge für Industrieangestellte
Eine kaufmännische Angestellte wendet sich an die Schlichtungsstelle wegen ungleicher Lohnabzüge (Gleichstellungsgesetz Art. 3) für die Krankenversicherung. Sie fordert, dass die Firma die höheren Lohnabzüge für Frauen zurückzahlen soll. Bei der Schlichtungsstelle können sich die Parteien nicht einigen. Die Frau klagt beim Arbeitsgericht. Weil der Arbeitgeber darauf die Differenz der Mehrabzüge von 1'000 Franken «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» nachzahlt, schreibt das Gericht die Klage ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die kaufmännische Angestellte klagt gegen den Arbeitgeber wegen Diskriminierung, weil er bei den Frauen höhere Abzüge für die Krankenversicherung verrechnet. Sie fordert eine rückwirkende Auszahlung der Differenz von 1'000 Franken.
Die Schlichtungsstelle kann keine Einigung erzielen und stellt einen Weisungsschein für das Gericht aus.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Danach bezahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag von 1'000 Franken «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht».
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1998/1
Die Schlichtungsstelle kann keine Einigung erzielen und stellt einen Weisungsschein für das Gericht aus.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Danach bezahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag von 1'000 Franken «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht».
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1998/1