Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Situation familiale • Etat civil
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 7

Kinderzulage für technische Assistentin

Eine technische Assistentin verlangt einen Teil der Kinderzulage, weil ihr Ehemann Teilzeit arbeitet. Die Arbeitgeberin verweigert den verlangten Anteil mit der Begründung, das Gesetz erlaube bei Ehepaaren nur die Auszahlung an einen Elternteil. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass diese gesetzliche Vereinbarung geschlechterdiskriminierend ist. Sie empfiehlt der Arbeitgeberin, der Klägerin die Kinderzulage auszuzahlen. Schliesslich folgt die Arbeitgeberin ausserhalb des Verfahrens der Empfehlung.

Historique de la procédure

09.09.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die technische Assistentin beantragt 20 Prozent der Kinderzulage, weil ihr Ehemann wegen seiner Arbeitsreduktion nur 80 Prozent erhält. Die Arbeitgeberin beruft sich auf das Gesetz, das die Zulage nur für einen berufstätigen Elternteil vorsieht.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass das Kinderzulagengesetz in dieser Weise geschlechterdiskriminierend wirkt. Doch liege kein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vor. Sie empfiehlt der Klägerin, ihren Anspruch zurückzuziehen und der Arbeitgeberin, den geforderten Anteil der Kinderzulage zu bezahlen. Nach der Verhandlung akzeptiert die Arbeitgeberin diese Empfehlung. Sie bezahlt der Assistentin die Zulage nicht aus Gleichstellungsgründen, sondern als Besitzstandswahrung.

Die Schlichtungsstelle gibt eine Empfehlung ab, die zu einer Einigung ausserhalb der Verhandlung führt.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1998/2