Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Altro
Parole chiave giuridiche
Situazione familiare • Stato civile
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1998
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 7

Kinderzulage für technische Assistentin

Eine technische Assistentin verlangt einen Teil der Kinderzulage, weil ihr Ehemann Teilzeit arbeitet. Die Arbeitgeberin verweigert den verlangten Anteil mit der Begründung, das Gesetz erlaube bei Ehepaaren nur die Auszahlung an einen Elternteil. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass diese gesetzliche Vereinbarung geschlechterdiskriminierend ist. Sie empfiehlt der Arbeitgeberin, der Klägerin die Kinderzulage auszuzahlen. Schliesslich folgt die Arbeitgeberin ausserhalb des Verfahrens der Empfehlung.

Sviluppo del procedimento

09.09.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die technische Assistentin beantragt 20 Prozent der Kinderzulage, weil ihr Ehemann wegen seiner Arbeitsreduktion nur 80 Prozent erhält. Die Arbeitgeberin beruft sich auf das Gesetz, das die Zulage nur für einen berufstätigen Elternteil vorsieht.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass das Kinderzulagengesetz in dieser Weise geschlechterdiskriminierend wirkt. Doch liege kein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vor. Sie empfiehlt der Klägerin, ihren Anspruch zurückzuziehen und der Arbeitgeberin, den geforderten Anteil der Kinderzulage zu bezahlen. Nach der Verhandlung akzeptiert die Arbeitgeberin diese Empfehlung. Sie bezahlt der Assistentin die Zulage nicht aus Gleichstellungsgründen, sondern als Besitzstandswahrung.

Die Schlichtungsstelle gibt eine Empfehlung ab, die zu einer Einigung ausserhalb der Verhandlung führt.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1998/2