Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Formation / Formation continue • Grossesse
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 18

Diskriminierung einer Inspektorin

Eine Inspektorin in der Verwaltung wird kurz nach Abschluss ihrer Ausbildung schwanger. Nach dem Schwangerschaftsurlaub bietet ihr die Arbeitgeberin ein 50-Prozent-Pensum an. Doch sie kündigt die Stelle. Darauf muss sie einen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen. Gegen diese Rückzahlungsforderung wehrt sie sich bei der Schlichtungsstelle. Dort wird vereinbart, dass sie den Kostenanteil an die Ausbildung bezahlt. Doch falls sie vor der Einschulung des Kindes wieder an die Arbeitsstelle zurückkehrt, wird ihr der Betrag zurückerstattet.

Historique de la procédure

17.08.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verwaltung übernimmt sämtliche Ausbildungskosten für die Inspektorin. Nach dem Schwangerschaftsurlaub lehnt die Inspektorin eine halbe Stelle ab. Sie kündigt, weil sie nicht mehr als 30 Prozent arbeiten möchte.

Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass eine Anstellung unter 40 Prozent nicht möglich sei. Die Rückerstattungsforderung rechtfertigt sie mit dem Personalgesetz. Schliesslich vereinbaren die beiden Parteien, dass die Klägerin den Kostenanteil vorläufig zurückzahlt, doch das Geld zurück erhält, wenn sie innerhalb von sechs Jahren ihre Arbeit wieder aufnimmt.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2002/1