Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 29

Lohngleichheit für einen Geschäftsführer

Der Sachbearbeiter und Administrator arbeitet für einen sozialtätigen Verein. Anfangs 2002 wird sein Anfangslohn um 1'500 Franken auf 7'000 Franken erhöht, kurz danach wird er Geschäftsführer und Mitglied der Geschäftsleitung. Seine Vorgängerin, die er wegen Krankheit ab Anstellungsbeginn vertreten musste, hatte einen höheren Lohn. Er fordert bei der Schlichtungsstelle, dass ihm „der Lohn im Sinne der Gleichberechtigung“ nachzuzahlen sei (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin lehnt die Forderung ab. Schliesslich erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich. Der Kläger erhält einen Pauschalbetrag von 3'000 Franken.

Historique de la procédure

31.01.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Geschäftsführer fordert bei der Schlichtungsstelle, dass ihm derselbe Lohn wie der Vorgängerin nachbezahlt werden müsse. Er habe von Anstellungsbeginn an dieselben Aufgaben wie sie übernommen. Die Arbeitgeberin lehnt die Forderung ab. Der als Sachbearbeiter angestellte spätere Geschäftsführer habe die Arbeit im Gegensatz zur Vorgängerin nicht selbständig ausgeführt, sondern sei vom Verein dabei unterstützt worden. Mit dem höheren Lohn seien aber auch die langjährige Mitarbeit und grössere Erfahrung der Vorgängerin honoriert worden.

An der Schlichtungsverhandlung schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Arbeitgeberin dem Kläger einen Pauschalbetrag von 3'000 Franken nachzahlen soll.

Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu. Sie stellt Einigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 2/2004