- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2005
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für einen Geschäftsführer
Der Sachbearbeiter und Administrator arbeitet für einen sozialtätigen Verein. Anfangs 2002 wird sein Anfangslohn um 1'500 Franken auf 7'000 Franken erhöht, kurz danach wird er Geschäftsführer und Mitglied der Geschäftsleitung. Seine Vorgängerin, die er wegen Krankheit ab Anstellungsbeginn vertreten musste, hatte einen höheren Lohn. Er fordert bei der Schlichtungsstelle, dass ihm „der Lohn im Sinne der Gleichberechtigung“ nachzuzahlen sei (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin lehnt die Forderung ab. Schliesslich erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich. Der Kläger erhält einen Pauschalbetrag von 3'000 Franken.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Geschäftsführer fordert bei der Schlichtungsstelle, dass ihm derselbe Lohn wie der Vorgängerin nachbezahlt werden müsse. Er habe von Anstellungsbeginn an dieselben Aufgaben wie sie übernommen. Die Arbeitgeberin lehnt die Forderung ab. Der als Sachbearbeiter angestellte spätere Geschäftsführer habe die Arbeit im Gegensatz zur Vorgängerin nicht selbständig ausgeführt, sondern sei vom Verein dabei unterstützt worden. Mit dem höheren Lohn seien aber auch die langjährige Mitarbeit und grössere Erfahrung der Vorgängerin honoriert worden.
An der Schlichtungsverhandlung schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Arbeitgeberin dem Kläger einen Pauschalbetrag von 3'000 Franken nachzahlen soll.
Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu. Sie stellt Einigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 2/2004
An der Schlichtungsverhandlung schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Arbeitgeberin dem Kläger einen Pauschalbetrag von 3'000 Franken nachzahlen soll.
Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu. Sie stellt Einigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 2/2004