Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Droit des obligations
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 5

Diskriminierung einer Teilzeit-Fotolaborangestellten

Eine Angestellte arbeitet Teilzeit in einem Fotolabor. Nach der Kündigung geht sie vor Gericht. Sie bemängelt, dass ihr als Teilzeitangestellte mehr Arbeitszeit als für Vollzeitangestellte verrechnet worden sei und sie eine versprochene Lohnerhöhung nicht erhalten habe. Weil sie beim Arbeitgeber reklamiert habe, sei ihr gekündigt worden. Sie verlangt Lohnnachzahlungen und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Obligationenrecht Artikel 336 lit. a), insgesamt rund 14'000 Franken. Das Gericht beurteilt die Klage als Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, weil die Klägerin sich nicht an die Schlichtungsstelle gewandt habe. Es heisst einen Teil der arbeitsvertraglichen Forderungen gut und spricht der Klägerin wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen zu.

Historique de la procédure

21.02.2003
Das Bezirksgericht heisst Klage teilweise gut
Die Angestellte in einem Fotolabor wendet sich nach der Kündigung ans Gericht. Sie bemängelt, dass sie anteilsmässig länger als Vollzeitangestellte arbeiten müsse und ihr eine versprochene Pensumserhöhung für drei Monate nur in Form von Überstunden und ohne Berücksichtigung der versprochenen Lohnerhöhung ausbezahlt worden sei. Sie verlangt eine Gleichstellung mit den Vollzeitangestellten. Weil sie sich gewehrt habe, sei ihr schliesslich die Stelle gekündigt worden. Sie fordert, dass ihr die Differenzen aus diesen Forderungen nachbezahlt werden und sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erhält.

Das Bezirksgericht stellt fest, dass sich die Klägerin nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat. Deshalb werde ihre Forderung nicht nach Gleichstellungsgesetz sondern nach Obligationenrecht beurteilt. Zur Bemängelung wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten für Teilzeit- und Vollzeitangestellte hält es fest, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit individuell festlegen kann. Die übrigen Forderungen seien in Bezug auf die versprochene Erhöhung des Arbeitspensums und des Lohns gerechtfertigt. Die Zeugenbefragung zeige, dass die Klägerin wegen ihrer Reklamationen die Kündigung erhalten habe. Das Gericht bezeichnet den Grad der Missbräuchlichkeit als gering.

Die Klägerin erhält als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung eineinhalb Monatslöhne oder 3'262 Franken und verschiedene Lohnnachzahlungen zugesprochen, insgesamt 5'607 Franken. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Bezirksgericht Weinfelden, K§ 25/2003