- Settore
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- Genere
- Donna
- Base legale
- Diritto delle obbligazioni
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierung einer Teilzeit-Fotolaborangestellten
Eine Angestellte arbeitet Teilzeit in einem Fotolabor. Nach der Kündigung geht sie vor Gericht. Sie bemängelt, dass ihr als Teilzeitangestellte mehr Arbeitszeit als für Vollzeitangestellte verrechnet worden sei und sie eine versprochene Lohnerhöhung nicht erhalten habe. Weil sie beim Arbeitgeber reklamiert habe, sei ihr gekündigt worden. Sie verlangt Lohnnachzahlungen und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (ObligationenrechtSviluppo del procedimento
Das Bezirksgericht heisst Klage teilweise gut
Die Angestellte in einem Fotolabor wendet sich nach der Kündigung ans Gericht. Sie bemängelt, dass sie anteilsmässig länger als Vollzeitangestellte arbeiten müsse und ihr eine versprochene Pensumserhöhung für drei Monate nur in Form von Überstunden und ohne Berücksichtigung der versprochenen Lohnerhöhung ausbezahlt worden sei. Sie verlangt eine Gleichstellung mit den Vollzeitangestellten. Weil sie sich gewehrt habe, sei ihr schliesslich die Stelle gekündigt worden. Sie fordert, dass ihr die Differenzen aus diesen Forderungen nachbezahlt werden und sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erhält.
Das Bezirksgericht stellt fest, dass sich die Klägerin nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat. Deshalb werde ihre Forderung nicht nach Gleichstellungsgesetz sondern nach Obligationenrecht beurteilt. Zur Bemängelung wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten für Teilzeit- und Vollzeitangestellte hält es fest, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit individuell festlegen kann. Die übrigen Forderungen seien in Bezug auf die versprochene Erhöhung des Arbeitspensums und des Lohns gerechtfertigt. Die Zeugenbefragung zeige, dass die Klägerin wegen ihrer Reklamationen die Kündigung erhalten habe. Das Gericht bezeichnet den Grad der Missbräuchlichkeit als gering.
Die Klägerin erhält als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung eineinhalb Monatslöhne oder 3'262 Franken und verschiedene Lohnnachzahlungen zugesprochen, insgesamt 5'607 Franken. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Bezirksgericht Weinfelden, K§ 25/2003
Das Bezirksgericht stellt fest, dass sich die Klägerin nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat. Deshalb werde ihre Forderung nicht nach Gleichstellungsgesetz sondern nach Obligationenrecht beurteilt. Zur Bemängelung wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten für Teilzeit- und Vollzeitangestellte hält es fest, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit individuell festlegen kann. Die übrigen Forderungen seien in Bezug auf die versprochene Erhöhung des Arbeitspensums und des Lohns gerechtfertigt. Die Zeugenbefragung zeige, dass die Klägerin wegen ihrer Reklamationen die Kündigung erhalten habe. Das Gericht bezeichnet den Grad der Missbräuchlichkeit als gering.
Die Klägerin erhält als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung eineinhalb Monatslöhne oder 3'262 Franken und verschiedene Lohnnachzahlungen zugesprochen, insgesamt 5'607 Franken. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Bezirksgericht Weinfelden, K§ 25/2003