Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Schaffhouse Cas 3

Lohngleichheit für eine Sicherheitsmitarbeiterin

Eine Sicherheitsmitarbeiterin wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Während der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich ausgehandelt. Die Klägerin erhält rückwirkende Lohnnachzahlungen von 10'075 Franken und ab Januar 2001 eine Lohnerhöhung von 300 Franken. Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Historique de la procédure

02.03.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sicherheitsmitarbeiterin fordert bei der Schlichtungsstelle Lohnnachzahlungen nach Gleichstellungsgesetz.

Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin muss der Klägerin für zehn Monate 600 Franken und für elf Monate 300 Franken monatlich nachzahlen. Zusammen mit dem 13. Monatslohn ergibt das Nachzahlungen von 10'075 Franken. Zudem verpflichtet sich die Arbeitgeberin, den Lohn der Sicherheitsmitarbeiterin ab Januar 2001 und für die Zukunft um 300 Franken auf 4'200 Franken zu erhöhen.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2000