- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Sicherheitsmitarbeiterin
Eine Sicherheitsmitarbeiterin wendet sich wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Während der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich ausgehandelt. Die Klägerin erhält rückwirkende Lohnnachzahlungen von 10'075 Franken und ab Januar 2001 eine Lohnerhöhung von 300 Franken. Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sicherheitsmitarbeiterin fordert bei der Schlichtungsstelle Lohnnachzahlungen nach Gleichstellungsgesetz.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin muss der Klägerin für zehn Monate 600 Franken und für elf Monate 300 Franken monatlich nachzahlen. Zusammen mit dem 13. Monatslohn ergibt das Nachzahlungen von 10'075 Franken. Zudem verpflichtet sich die Arbeitgeberin, den Lohn der Sicherheitsmitarbeiterin ab Januar 2001 und für die Zukunft um 300 Franken auf 4'200 Franken zu erhöhen.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2000
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin muss der Klägerin für zehn Monate 600 Franken und für elf Monate 300 Franken monatlich nachzahlen. Zusammen mit dem 13. Monatslohn ergibt das Nachzahlungen von 10'075 Franken. Zudem verpflichtet sich die Arbeitgeberin, den Lohn der Sicherheitsmitarbeiterin ab Januar 2001 und für die Zukunft um 300 Franken auf 4'200 Franken zu erhöhen.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2000