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- 1 Décision 1998
Lohngleichheit für EDV-Leiterin
Die Organisatorin EDV leitet bei der Ausgleichskasse eine Abteilung. Während der Besoldungsrevision (BERESO) wird sie von der vorherigen Einstufung 9 in die Lohnklasse 16 überführt. Sie gelangt wegen Lohndiskriminierung an den Regierungsrat, der das Gesuch abweist. Darauf reicht sie Beschwerde beim Bundesgericht ein. Es stellt fest, dass die Klägerin die Diskriminierung glaubhaft macht. Laut alter Besoldungsverordnung waren „Organisatoren EDV“ in die Lohnklassen 11,12 oder 13 eingereiht. Bei der Besoldungsrevision war vorgesehen, Abteilungsleiter in die Lohnklasse 18 einzureihen. Sie sei dann als einzige zurückgestuft worden. Der Kanton habe den Beweis, dass diese Einreihung nicht diskriminierend sei, nicht erbracht. Das Bundesgericht verlangt Neubeurteilung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden muss.Historique de la procédure
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Die Klägerin arbeitet seit fast zehn Jahren in der Verwaltung, als sie EDV-Leiterin in der Ausgleichskasse wird. Sie war nach alter Besoldungsverordnung in der Lohnklasse 9 eingestuft. Während der Besoldungsrevision sollte sie wie alle Abteilungsleiter in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, wurde jedoch als einzige in die Lohnklasse 16 zurückgestuft. Sie verlangt beim Regierungsrat Feststellung der Diskriminierung und rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Regierungsrat weist das Gesuch ab. Er begründet es damit, dass sie andere Aufgaben als ihr Vorgänger ausführe. Dagegen reicht sie im Januar 1997 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klägerin die Diskriminierung glaubhaft machen kann. Der Vorgänger war trotz gleichlautender Funktionsbezeichnung vier Klassen höher eingereiht. Danach war sie als einzige während der Besoldungsrevision zurückgestuft worden, während alle andern Abteilungsleiter in die Lohnklassen 18 oder 19 eingereiht wurden. Nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 müsse der Kanton beweisen, dass die Einreihung der Klägerin nicht diskriminierend sei. Der Kanton weist auf unterschiedliche Ausbildung, Qualifikation und Aufgabengebiete des Vorgängers hin. Das Bundesgericht hält fest, dass die Klägerin 1991 nach Ausscheiden des Vorgängers teilweise seine Aufgaben übernahm und dann als Leiterin Informatikdienste gewählt wurde. Weil die Akten keinen zuverlässigen Vergleich der beiden Funktionen zulassen, verlangt das Gericht eine Neubeurteilung. Nach Ablauf des Übergangsrechts, das nach der Einführung des Gleichstellungsgesetzes galt, ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig. Wenn nötig soll es eine Neubewertung im Vergleich mit ähnlichen Funktionen vornehmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verlangt beim Verwaltungsgericht Neubeurteilung. Die Klägerin erhält 3000 Franken an die Verfahrenskosten.
Bundesgericht, 2A.23/1997
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klägerin die Diskriminierung glaubhaft machen kann. Der Vorgänger war trotz gleichlautender Funktionsbezeichnung vier Klassen höher eingereiht. Danach war sie als einzige während der Besoldungsrevision zurückgestuft worden, während alle andern Abteilungsleiter in die Lohnklassen 18 oder 19 eingereiht wurden. Nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 müsse der Kanton beweisen, dass die Einreihung der Klägerin nicht diskriminierend sei. Der Kanton weist auf unterschiedliche Ausbildung, Qualifikation und Aufgabengebiete des Vorgängers hin. Das Bundesgericht hält fest, dass die Klägerin 1991 nach Ausscheiden des Vorgängers teilweise seine Aufgaben übernahm und dann als Leiterin Informatikdienste gewählt wurde. Weil die Akten keinen zuverlässigen Vergleich der beiden Funktionen zulassen, verlangt das Gericht eine Neubeurteilung. Nach Ablauf des Übergangsrechts, das nach der Einführung des Gleichstellungsgesetzes galt, ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig. Wenn nötig soll es eine Neubewertung im Vergleich mit ähnlichen Funktionen vornehmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verlangt beim Verwaltungsgericht Neubeurteilung. Die Klägerin erhält 3000 Franken an die Verfahrenskosten.
Bundesgericht, 2A.23/1997