Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1998
Soletta Caso 8

Parità salariale per la responsabile informatica

DTF 124 I 123 del 08.07.1998 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 4 cpv. 2 Cost.; LPar – insegnanti di scuola dell’infanzia, Soletta - uguaglianza di retribuzione; autonomia comunale

Se è invocata unicamente la lesione dell'autonomia comunale, ma non la violazione della legge sulla parità dei sessi, solo il ricorso di diritto pubblico è ricevibile (consid. 1). I comuni solettesi non dispongono di autonomia nel determinare gli aumenti di anzianità da corrispondere alle insegnanti di scuola dell’infanzia (consid. 2). Spese processuali a carico del Comune, ritenuto che non è in discussione l’applicazione della LPar (consid. 3). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Cost, Legittimazione, Settore scuola, Solo sentenze principali, LPar art. 17, Procedura vari, Spese ripetibili Origine: http://sentenzeparita.ch/1998/07/08/dtf-124-i-123-del-08-07-1998-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

08.07.1998
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Die Klägerin arbeitet seit fast zehn Jahren in der Verwaltung, als sie EDV-Leiterin in der Ausgleichskasse wird. Sie war nach alter Besoldungsverordnung in der Lohnklasse 9 eingestuft. Während der Besoldungsrevision sollte sie wie alle Abteilungsleiter in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, wurde jedoch als einzige in die Lohnklasse 16 zurückgestuft. Sie verlangt beim Regierungsrat Feststellung der Diskriminierung und rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Regierungsrat weist das Gesuch ab. Er begründet es damit, dass sie andere Aufgaben als ihr Vorgänger ausführe. Dagegen reicht sie im Januar 1997 Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klägerin die Diskriminierung glaubhaft machen kann. Der Vorgänger war trotz gleichlautender Funktionsbezeichnung vier Klassen höher eingereiht. Danach war sie als einzige während der Besoldungsrevision zurückgestuft worden, während alle andern Abteilungsleiter in die Lohnklassen 18 oder 19 eingereiht wurden. Nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 müsse der Kanton beweisen, dass die Einreihung der Klägerin nicht diskriminierend sei. Der Kanton weist auf unterschiedliche Ausbildung, Qualifikation und Aufgabengebiete des Vorgängers hin. Das Bundesgericht hält fest, dass die Klägerin 1991 nach Ausscheiden des Vorgängers teilweise seine Aufgaben übernahm und dann als Leiterin Informatikdienste gewählt wurde. Weil die Akten keinen zuverlässigen Vergleich der beiden Funktionen zulassen, verlangt das Gericht eine Neubeurteilung. Nach Ablauf des Übergangsrechts, das nach der Einführung des Gleichstellungsgesetzes galt, ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig. Wenn nötig soll es eine Neubewertung im Vergleich mit ähnlichen Funktionen vornehmen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verlangt beim Verwaltungsgericht Neubeurteilung. Die Klägerin erhält 3000 Franken an die Verfahrenskosten.

Bundesgericht, 2A.23/1997