- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 1998
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für Sozialarbeiterin in der Jugendanwaltschaft
Eine Sozialarbeiterin verlangt während der Besoldungsrevision eine Höhereinreihung in die Lohnklasse 18. Ohne Begründung wird sie in die Lohnklasse 15 eingereiht. Sie reicht beim Bundesgericht Beschwerde ein und rügt eine Verletzung des Gleichstellungsgebots (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 bzw. BV alt Art. 4 Abs. 2). Sie verlangt eine Einstufung in die Lohnklasse 17, weil sie weniger verdiene als zwei männliche Kollegen in derselben Funktion. Ausserdem habe der Kanton einzig die Frauenberufe nach der Besoldungsrevision um eine Klasse tiefer eingereiht. Das Bundesgericht entscheidet nicht abschliessend, ob Sozialbetreuerin ein typisch weiblicher Beruf ist. Die Einreihung der Klägerin im Vergleich zu den beiden Kollegen bewertet es zwar als nicht diskriminierend. Doch aufgrund der Akten könne es nicht beurteilen, ob in Bezug auf andere Berufe eine generelle Diskriminierung der SozialarbeiterInnen vorliege. Zu beiden Fragen verlangt es beim Verwaltungsgericht Neubeurteilung. In diesem Sinne heisst es die Beschwerde gut.Historique de la procédure
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Die Klägerin arbeitet seit 10 Jahren als Sozialarbeitern in der Jugendanwaltschaft. Bei der Besoldungsrevision (BERESO) wird sie provisorisch in die Lohnklasse 15 eingereiht und verdient somit bei einem halben Pensum jährlich 1000 Franken weniger als vorher. Sie beantragt beim Regierungsrat die Einreihung in die Lohnklasse 18. Der Regierungsrat bestätigt ohne Begründung die Einreihung in die Lohnklasse 15. Deshalb reicht sie beim Bundesgericht zwei Beschwerden ein. Sie rügt eine Verletzung des Gleichstellungsgebots, weil der Kanton beim Beruf Sozialbetreuerin die Einreihung nachträglich um eine Stufe gesenkt habe. In Bezug auf ihren eigenen Lohn verlangt sie Neueinreihung in die Lohnklasse 17.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Gleichstellungsgesetz nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Berufsfunktion der Klägerin zu einem typischen Frauenberuf gehöre. Weil der Regierungsrat dies nicht genügend abgeklärt hat, weist es diese Frage zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Zum Minusklassenentscheid des Regierungsrates hält es fest, dass dieser eine Geschlechterdiskriminierung vermuten lasse, die der Regierungsrat durch Gegenbeweis entkräften müsse (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Das Gericht beurteilt auch den Vorwurf der Klägerin, dass ihre Kollegen höher eingereiht seien. Es kommt jedoch zum Schluss, dass diese Differenz im Ermessensspielraum des Arbeitgebers liege. Dieser muss jedoch beurteilen, ob die tiefere Einstufung der SozialarbeiterInnen im Vergleich mit technischen und administrativen Sachbearbeitern nicht auf eine geschlechtsbedingte Diskriminierung zurückgeht.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und schreibt die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es weist die Klage zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Klägerin erhält vom Kanton 2000 Franken an die Verfahrenskosten.
Bundesgericht 2A.460/1996 (vgl. Urteildatenbank Bundesgericht) und Bundesgerichtsurteil 124 II 529
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Gleichstellungsgesetz nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Berufsfunktion der Klägerin zu einem typischen Frauenberuf gehöre. Weil der Regierungsrat dies nicht genügend abgeklärt hat, weist es diese Frage zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Zum Minusklassenentscheid des Regierungsrates hält es fest, dass dieser eine Geschlechterdiskriminierung vermuten lasse, die der Regierungsrat durch Gegenbeweis entkräften müsse (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Das Gericht beurteilt auch den Vorwurf der Klägerin, dass ihre Kollegen höher eingereiht seien. Es kommt jedoch zum Schluss, dass diese Differenz im Ermessensspielraum des Arbeitgebers liege. Dieser muss jedoch beurteilen, ob die tiefere Einstufung der SozialarbeiterInnen im Vergleich mit technischen und administrativen Sachbearbeitern nicht auf eine geschlechtsbedingte Diskriminierung zurückgeht.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und schreibt die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es weist die Klage zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Klägerin erhält vom Kanton 2000 Franken an die Verfahrenskosten.
Bundesgericht 2A.460/1996 (