Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2000 - 2001
Entrée en force
oui
Soleure Cas 12

Lohngleichheit für Sozialarbeiterin im psychiatrischen Dienst

Eine Sozialarbeiterin des psychiatrischen Dienstes reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ein, nachdem sie beim Regierungsrat vergeblich die Einstufung in die Lohnklasse 17 statt 14 verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Voraussetzung für eine Klage nach Gleichstellungsgesetz gegeben ist. In einem Gutachten wird der Beruf als typisch weiblich bewertet. Doch das Verwaltungsgericht entscheidet, dass der statistische Anteil der Frauen für diese Einschätzung zu tief liege. Deshalb sei eine Beurteilung der Klage nach Gleichstellungsgesetz ausgeschlossen. Die Beschwerde der Klägerin wird als Klage gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1) beurteilt. Die Klägerin fordert die Gleichbehandlung mit zwei Sozialarbeitern im Strafvollzug, die höher als sie eingereiht sind. Gleichzeitig fordert sie die Aufhebung des Minusklassenentscheids des Regierungsrats, der einzig für Berufe in der Sozialbetreuung und Pflege gelte. Nach einem Quervergleich mit andern Berufen begründet das Verwaltungsgericht die Höhereinreihung der beiden Sozialarbeiter im Strafvollzug mit mehr Verantwortung und mit dem Ermessensspielraum des Kantons bei der Lohnfestlegung. Den Minusklassenentscheid beurteilt das Gericht als nicht diskriminierend. Der Kanton habe die Rückstufung sachlich begründet und sei berechtigt, das Lohnsystem an den Markt anzupassen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss Verfahrenskosten von 8'000 Franken bezahlen.

Historique de la procédure

08.03.2000
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Sozialarbeiterin arbeitet seit 1992 mit einem halben Pensum im Psychiatrischen Dienst. Nach der Besoldungsrevision wird sie in die Lohnklasse 14 eingereiht. Sie verlangt beim Verwaltungsgericht eine diskriminierungsfreie Einreihung in die Lohnklasse 17 und beschwert sich gegen den Minusklassenentscheid des Regierungsrats, der nur für Frauenberufe verfügt wurde. Das Verwaltungsgericht sistiert das Verfahren, weil beim Bundesgericht eine ähnliche Klage hängig ist (Solothurn Fall 9) Diese wird vom Bundesgericht zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Darauf gibt es bei den Experten Jürg Baillot und Marianne Schär Moser ein Gutachten in Auftrag.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass eine Geschlechterdiskriminierung nur dann gegeben ist, wenn der Beruf der Klägerin als typisch weibliche Arbeit gelte. Für diese Beurteilung beruft es sich auf Grundsätze des Bundesgerichts (Solothurn Fall 9). Im Gutachten bezeichnen die Experten den Beruf aufgrund der historischen Entwicklung, der Ausbildung und der Erwerbsquote als typisch weiblich. Das Verwaltungsgericht weist die historische Begründung als widersprüchlich ab und beruft sich auf die Beurteilung anderer Berufe (Solothurn Fall 10). Dort sei als Bewertungsgrundlage ein Mindestanteil von 70 Prozent Frauen festgelegt worden, allerdings ohne nähere Prüfung. Es urteilt, dass diese Quote im Vergleich mit typischen Frauenberufen wie kaufmännische Angestellte mit 82 Prozent, Pflege mit 92 Prozent und Verkauf mit rund 75 Prozent Frauen zu tief sei. Der Frauenanteil in den Berufen der Sozialbetreuung liege unter 70 Prozent und auch gesellschaftlich gelte ihre Arbeit nicht als typisch weibliche Tätigkeit.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Beruf der Sozialbetreuung keine spezifisch weibliche Tätigkeit darstellt. Das Gleichstellungsgesetz gelangt nicht zur Anwendung.

Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/REG/97/10/ Zusammenfassung Gerichtsentscheide
02.05.2001
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde der Klägerin als Klage wegen Rechtsungleichheit. Die Klägerin wurde im Vergleich zu den Schlüsselstellen von zwei Sozialarbeitern im Strafvollzug tiefer eingereiht. Sie verlangt rückwirkend auf den 1.Januar 1996 eine Einstufung in die Lohnklasse 18. Sie macht geltend, dass der Minusklassenentscheid nach der Besoldungsrevision willkürlich erfolgt sei und die Rechtsgleichheit mit anderen Berufen verletzt habe..

Das Verwaltungsgericht beurteilt, ob bei der Klägerin durch die Höhereinreihung der Kollegen im Strafvollzug in die Lohnklassen 16 und 18 die Rechtsgleichheit verletzt wurde (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1). Es kommt zum Schluss, dass die beiden Vergleichspersonen Führungsaufgaben übernehmen, wenn sie im Pikettdienst allein auf sich gestellt arbeiten müssen. Aus einem Vergleichsgutachten mit dem Sozialarbeiter Strafvollzug und weiteren Berufen mit ähnlichen Anforderungen resultiert für die Klägerin eine Punktezahl, mit der sie die Einreihung in die Lohnklasse 16 knapp verfehlt. Das Gericht urteilt, dass die Bandbreite bei den Einstufungen im Ermessensspielraum des Arbeitgebers liege. Den Minusklassenentscheid für die Berufe in der Sozialbetreuung wertet es als begründete Anpassung an den Marktlohn. Bisher seien solche Rückstufungen nur im Zusammenhang mit der Geschlechterdiskriminierung beurteilt worden. Dabei habe das Bundesgericht festgestellt, ein solcher Minusentscheid könne diskriminierend wirken (Solothurn Fall 10), aber auch, dass es einem Kanton nicht verwehrt sei, sein Lohnsystem auf den Markt auszurichten (Bern Fall 4).

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt wurde. Es weist die Klage ab. Die Klägerin muss Verfahrendkosten von 7'000 Franken und eine Parteientschädigung an den Kanton von 1'000 Franken bezahlen.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn VWG/REG/97/10 und Gerichtsentscheide Solothurn