Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1993
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 2

Diskriminierende Pensionierung einer Laborleiterin

Für eine Professorin, die als Leiterin von zwei Labors an der Universitätsklinik arbeitet, gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren für die Pensionierung. Der Regierungsrat stimmt einer Weiterbeschäftigung für ein Jahr zu. Darauf wird sie entlassen. Sie schliesst mit dem Spital aber für weitere zwei Monate einen privatrechlichen Vertrag ab. Gleichzeitig fordert sie beim Verwaltungsgericht eine Aufhebung der Entlassung und Weiterbeschäftigung bis 65. Dabei beruft sie sich auf den Gleichstellungsartikel (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art. 4 Abs. 2). Das Appellationsgericht beurteilt den Rekurs. Es hält fest, dass das unterschiedliche Pensionierungsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Die Klägerin habe ein Recht darauf, dass der verfassungswidrige Zustand endlich beseitigt werde. Es erklärt die Vorschrift, Frauen mit 60 zu pensionieren, als unwirksam. Die Entlassung der Klägerin muss rückgängig gemacht werden.

Historique de la procédure

12.11.1993
Das Appellationsgericht heisst Rekurs gut
Die Klägerin fordert beim Verwaltungsgericht, dass ihre Kündigung rückgängig gemacht wird und sie bis 65 weiterarbeiten kann.

Bei der Beurteilung des Rekurses beruft sich das Appellationsgericht auf einen ähnlichen Antrag von 1987. Schon damals sei festgestellt worden, dass das ungleiche Pensionierungsalter gegen das Diskriminierungsverbot in der Verfassung verstosse. Es kommt zum Schluss, dass zwar für beide Pensionierungsalter Vor- und Nachteile bestehen, doch die bestehende Regelung den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletze. Der Regierungsrat stimmt dem zu. Doch er vertritt die Meinung, dass nicht das Gericht, sondern der Gesetzgeber die ungleiche Regelung aufheben müsse. Das Gericht rügt, das sei weder 1981, als die Verfassung geändert wurde, noch nach dem Gerichtsverfahren von 1987 geschehen. Die Klägerin habe aber ein Recht darauf, dass der verfassungswidrige Zustand endlich beseitigt werde.

Das Appellationsgericht heisst den Rekurs gut und die Entlassung der Klägerin muss rückgängig gemacht werden. Sie erhält eine Parteientschädigung von 900 Franken.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 658/1993