Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme • Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 2006 - 2007
Entrée en force
oui
Argovie Cas 28

Lohngleichheit für KindergärtnerInnen

Über 100 KindergärtnerInnen stellen bei der Schlichtungskommission ein Gesuch wegen Lohndiskriminierung. Anfang 2005 war im Kanton Aargau ein neues Personal- und Lohngesetz für Lehrpersonen in Kraft getreten. Die Löhne der KindergärtnerInnen wurden jedoch weiterhin von den Gemeinden festgelegt. Die Schlichtungskommission stellt fest, damit würden KindergärtnerInnen im Vergleich zu Primarlehrkräften als typischer Frauenberuf diskriminiert. Sie empfiehlt, dass die Gemeinden sich grundsätzlich an die kantonal festgelegte Lohnstufe 1 halten sollen. Eine Mehrheit folgt dieser Empfehlung nicht. Die Hälfte der KindergärtnerInnen beschwert sich beim Personalrekursgericht und die meisten Gemeinden lenken mit einem Vergleich ein. Drei Beschwerden beurteilt das Gericht mit einem Teilentscheid. Ein Lohnvergleich für den Nachweis einer Diskriminierung sei nur zwischen Angestellten desselben Arbeitgebers erlaubt. Doch die Löhne der Kindergärtnerinnen waren ausschliesslich von den Gemeinden festgelegt worden. Gegen diesen Entscheid erheben 15 Kindergärtnerinnen und eine Mundartkindergärtnerin Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht. Sie begründen sie damit, dass die Lohndifferenz zu den Primarlehrkräften in der Gemeinde zu hoch und deshalb diskriminierend sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerden mit derselben Begründung wie die Vorinstanz ab. Seit Anfang 2006 unterstehen die Kindergärtnerinnen nun ebenfalls dem kantonalen Lohnrecht.

Historique de la procédure

31.01.2006
Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab
Das neue Lohnrecht stützte sich auf dieselbe Systematik und dieselben anstellungsrechtlichen Vorschriften für alle Lehrpersonen. Die KindergärtnerInnen wurden in die Lohnstufe 1, die PrimarlehrerInnen in die Lohnstufe 4 eingereiht. Doch für die KindergärtnerInnen gab der Kanton nur eine Empfehlung ab, die Löhne wurden aber weiterhin von den Gemeinden festgelegt. Diese lehnten eine Anpassung der Löhne ab, weil diese Neueinstufung im Budget nicht vorgesehen worden sei.

Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die Gemeinden zwar autonom sind, die Löhne festzulegen, sie dabei aber die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes befolgen müssen. Es erklärt Abweichungen gegenüber der Lohnstufe 1 als diskriminierend, ausser die Gemeinden begründen sie damit, dass sie von sich aus bereit seien, grosszügigere Regelungen zu treffen.

Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab, dass die Löhne rückwirkend auf den 1. Januar 2005 mindestens der kantonalen Systematik entsprechen sollen.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 05.65-1.
16.11.2006
Das Personalrekursgericht lehnt Beschwerde mit Teilentscheid ab
Nach neuer kantonaler Systematik beträgt die Lohndifferenz zwischen KindergärtnerInnen und Primarlehrkräften zwischen 14,6 und 17,1 Prozent. Weil die Mehrheit der Gemeinden der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht folgt, bleibt die reale Differenz grösser. 100 KindergärtnerInnen reichen beim Personalrekursgericht Beschwerde ein. Sie begründen diese damit, dass mit der Nichtbefolgung der neuen Lohneinreihung der Frauenberuf KindergärtnerIn indirekt diskriminiert werde. Nach der Beschwerde lenken die meisten Gemeinden in einen Vergleich ein. Schliesslich muss das Personalrekursgericht noch zu drei Beschwerden Stellung nehmen. Vorerst fällt es nur einen Teilentscheid.

Das Gericht untersucht, ob ein Lohnvergleich als Beweismittel für eine Diskriminierung zwischen KindergärtnerInnen und Primarlehrkräften überhaupt zulässig ist. Es stellt fest, dass KindergärtnerIn ein typischer Frauenberuf ist und deshalb mit dem neutralen Beruf der Primarlehrkräfte verglichen werden kann. Ein solcher Vergleich sei aber nur bei Angestellten desselben Arbeitgebers möglich. Doch die Löhne der KindergärtnerInnen wurden trotz des neuen Lohngesetzes weiterhin ausschliesslich von den Gemeinden bezahlt.

Das Personalrekursgericht erklärt, dass der Vergleich zwischen Löhnen der Gemeinde und des Kantons als Begründung der Lohndiskriminierung nicht zulässig ist. Es weist die Beschwerden ab.

Personalrekursgericht des Kanton Aargau, Nr. 2-BE.2006.8
15.06.2007
Bundesgericht weist Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab
Ende Januar 2007 reichen 15 Kindergärtnerinnen und eine Mundartkindergärtnerin drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein. Der Lohnunterschied zu den ebenfalls von der Gemeinde angestellten Primarlehrkräften sei erheblich höher als die 14, 6 bis 17, 1 Prozent, welche die kantonale Einreihung als Differenz zwischen Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften festgelegt hatte. Deshalb liege eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vor (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Die Gemeinden halten am festgelegten Lohn fest.

Das Bundesgericht untersucht nur, ob sowohl für die KindergärtnerInnen als auch für die Primarlehrkräfte der Kanton als Arbeitgeber zuständig ist. Es kommt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, dass die Besoldung der beiden Berufsgruppen von verschiedenen Arbeitgebern festgelegt wird, obwohl sie beide von der Gemeinde angestellt sind.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab.

Bundesgerichtsentscheid 2A.79/2007
Bundesgerichtsentscheid 2A.80/2007
Bundesgerichtsentscheid 2A.81/2007