Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna • Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2006 - 2007
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 28

Parità salariale per gli insegnanti della scuola materna

DTF 2A.79/2007; 2A.80/2007; 2A.81.2007 del 15.6.2007 (ricorsi di diritto amministrativo)

Art. 3 cpv. 2 LPar - docenti di scuola dell'infanzia Argovia - concetto di datore di lavoro

Lo stipendio delle docenti di scuola dell'infanzia non è discriminatorio rispetto ai docenti di scuola elementare, perché i due stipendi non sono comparabili: il datore di lavoro non è lo stesso. Per decidere chi è il datore di lavoro, il TF si basa non sulla qualità di datore di lavoro formale (i Comuni, autorità di nomina), ma su quella materiale: per lo stipendio dei docenti SE è competente esclusivamente il Cantone, che non solo definisce, ma paga gli stipendi, per le docenti SI il Comune è l'unico debitore dello stipendio. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch) 2A.79/2007, 2A.80/2007, 2A.81/2007

Categorie: Settore scuola, Retribuzione, Legittimazione, LPar Origine: http://sentenzeparita.ch/2007/06/15/dtf-2a-792007-2a-802007-2a-81-2007-del-15-6-2007-ricorsi-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

31.01.2006
Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab
Das neue Lohnrecht stützte sich auf dieselbe Systematik und dieselben anstellungsrechtlichen Vorschriften für alle Lehrpersonen. Die KindergärtnerInnen wurden in die Lohnstufe 1, die PrimarlehrerInnen in die Lohnstufe 4 eingereiht. Doch für die KindergärtnerInnen gab der Kanton nur eine Empfehlung ab, die Löhne wurden aber weiterhin von den Gemeinden festgelegt. Diese lehnten eine Anpassung der Löhne ab, weil diese Neueinstufung im Budget nicht vorgesehen worden sei.

Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die Gemeinden zwar autonom sind, die Löhne festzulegen, sie dabei aber die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes befolgen müssen. Es erklärt Abweichungen gegenüber der Lohnstufe 1 als diskriminierend, ausser die Gemeinden begründen sie damit, dass sie von sich aus bereit seien, grosszügigere Regelungen zu treffen.

Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab, dass die Löhne rückwirkend auf den 1. Januar 2005 mindestens der kantonalen Systematik entsprechen sollen.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 05.65-1.
16.11.2006
Das Personalrekursgericht lehnt Beschwerde mit Teilentscheid ab
Nach neuer kantonaler Systematik beträgt die Lohndifferenz zwischen KindergärtnerInnen und Primarlehrkräften zwischen 14,6 und 17,1 Prozent. Weil die Mehrheit der Gemeinden der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht folgt, bleibt die reale Differenz grösser. 100 KindergärtnerInnen reichen beim Personalrekursgericht Beschwerde ein. Sie begründen diese damit, dass mit der Nichtbefolgung der neuen Lohneinreihung der Frauenberuf KindergärtnerIn indirekt diskriminiert werde. Nach der Beschwerde lenken die meisten Gemeinden in einen Vergleich ein. Schliesslich muss das Personalrekursgericht noch zu drei Beschwerden Stellung nehmen. Vorerst fällt es nur einen Teilentscheid.

Das Gericht untersucht, ob ein Lohnvergleich als Beweismittel für eine Diskriminierung zwischen KindergärtnerInnen und Primarlehrkräften überhaupt zulässig ist. Es stellt fest, dass KindergärtnerIn ein typischer Frauenberuf ist und deshalb mit dem neutralen Beruf der Primarlehrkräfte verglichen werden kann. Ein solcher Vergleich sei aber nur bei Angestellten desselben Arbeitgebers möglich. Doch die Löhne der KindergärtnerInnen wurden trotz des neuen Lohngesetzes weiterhin ausschliesslich von den Gemeinden bezahlt.

Das Personalrekursgericht erklärt, dass der Vergleich zwischen Löhnen der Gemeinde und des Kantons als Begründung der Lohndiskriminierung nicht zulässig ist. Es weist die Beschwerden ab.

Personalrekursgericht des Kanton Aargau, Nr. 2-BE.2006.8
15.06.2007
Bundesgericht weist Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab
Ende Januar 2007 reichen 15 Kindergärtnerinnen und eine Mundartkindergärtnerin drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein. Der Lohnunterschied zu den ebenfalls von der Gemeinde angestellten Primarlehrkräften sei erheblich höher als die 14, 6 bis 17, 1 Prozent, welche die kantonale Einreihung als Differenz zwischen Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften festgelegt hatte. Deshalb liege eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vor (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Die Gemeinden halten am festgelegten Lohn fest.

Das Bundesgericht untersucht nur, ob sowohl für die KindergärtnerInnen als auch für die Primarlehrkräfte der Kanton als Arbeitgeber zuständig ist. Es kommt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, dass die Besoldung der beiden Berufsgruppen von verschiedenen Arbeitgebern festgelegt wird, obwohl sie beide von der Gemeinde angestellt sind.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab.

Bundesgerichtsentscheid 2A.79/2007
Bundesgerichtsentscheid 2A.80/2007
Bundesgerichtsentscheid 2A.81/2007