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- Administration, services publics
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- Loi sur l’égalité
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- Egalité salariale • Evaluation du travail
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- 1 Décision 2006
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Lohngleichheit für eine Sozialsekretärin
Die Sozialsekretärin im Vormundschafts- und Fürsorgebereich einer Gemeinde wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr Lohn gegen das Diskriminierungsverbot verstosse (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie vergleicht ihre Einreihung mit jener des Jugendarbeiters und des Asylbetreuers in der Gemeinde. Ihre Tätigkeit sei aber anspruchsvoller und erfordere mehr Verantwortung. Die Arbeitgeberin erklärt die relativ hohe Einstufung der Vergleichspersonen damit, dass diese beim Stellenantritt im Gegensatz zur Klägerin bereits Erfahrung vorweisen konnten. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Lohn der Sozialsekretärin um zwei Stufen angehoben wird. Beide Parteien akzeptieren diesen Vorschlag.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sozialsekretärin wird bei ihrem Stellenantritt im Februar 2000 in die Besoldungsklasse 16, Stufe 9 eingereiht. Ein Jahr danach erhält sie eine Beförderung in die Stufe 11. Seither gab es keine Verbesserung mehr bei der Einstufung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass sie als Sozialsekretärin im Rahmen der Besoldungsklasse 15, Stufe 17 eingestuft werden müsse. Als Vergleichslöhne führt sie jene des Jugendarbeiters und des Asylbetreuers in der Gemeinde an: der Jugendarbeiter ist in derselben Besoldungsklasse wie sie, Stufe 14 bei einem Rahmen von 14 bis 16, der Asylbetreuer in der Besoldungsklasse 14, Stufe 13 bei einem Rahmen von 13 bis 15 eingereiht. Ihre Tätigkeit als Sozialsekretärin sei anspruchsvoller und verantwortungsvoller. Die Arbeitgeberin bezeichnet hingegen die Einreihung der Sozialsekretärin als sachgerecht und ihrer Vorgesetztenfunktion entsprechend. Jugendarbeiter und Sozialarbeiter seien in der Regel eine Lohnklasse, Asylbewerber zwei Lohnklassen tiefer eingereiht. Weil jedoch die Vergleichspersonen beim Stellenantritt bereits Erfahrung mitgebracht hatten, seien sie innerhalb der Bandbreite ihrer Stufe zuoberst eingereiht worden. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin neu in der Besoldungsklasse 16, Stufe 13, Leistungsstufe LS2 eingereiht wird.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Der Lohn der Klägerin bleibt in derselben Besoldungsklasse, wird aber um zwei Stufen höher eingereiht.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2005
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Der Lohn der Klägerin bleibt in derselben Besoldungsklasse, wird aber um zwei Stufen höher eingereiht.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2005