Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2006
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 138

Lohngleichheit für eine Sozialsekretärin

Die Sozialsekretärin im Vormundschafts- und Fürsorgebereich einer Gemeinde wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr Lohn gegen das Diskriminierungsverbot verstosse (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie vergleicht ihre Einreihung mit jener des Jugendarbeiters und des Asylbetreuers in der Gemeinde. Ihre Tätigkeit sei aber anspruchsvoller und erfordere mehr Verantwortung. Die Arbeitgeberin erklärt die relativ hohe Einstufung der Vergleichspersonen damit, dass diese beim Stellenantritt im Gegensatz zur Klägerin bereits Erfahrung vorweisen konnten. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Lohn der Sozialsekretärin um zwei Stufen angehoben wird. Beide Parteien akzeptieren diesen Vorschlag.

Sviluppo del procedimento

21.03.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sozialsekretärin wird bei ihrem Stellenantritt im Februar 2000 in die Besoldungsklasse 16, Stufe 9 eingereiht. Ein Jahr danach erhält sie eine Beförderung in die Stufe 11. Seither gab es keine Verbesserung mehr bei der Einstufung. Sie verlangt bei der Schlichtungsstelle, dass sie als Sozialsekretärin im Rahmen der Besoldungsklasse 15, Stufe 17 eingestuft werden müsse. Als Vergleichslöhne führt sie jene des Jugendarbeiters und des Asylbetreuers in der Gemeinde an: der Jugendarbeiter ist in derselben Besoldungsklasse wie sie, Stufe 14 bei einem Rahmen von 14 bis 16, der Asylbetreuer in der Besoldungsklasse 14, Stufe 13 bei einem Rahmen von 13 bis 15 eingereiht. Ihre Tätigkeit als Sozialsekretärin sei anspruchsvoller und verantwortungsvoller. Die Arbeitgeberin bezeichnet hingegen die Einreihung der Sozialsekretärin als sachgerecht und ihrer Vorgesetztenfunktion entsprechend. Jugendarbeiter und Sozialarbeiter seien in der Regel eine Lohnklasse, Asylbewerber zwei Lohnklassen tiefer eingereiht. Weil jedoch die Vergleichspersonen beim Stellenantritt bereits Erfahrung mitgebracht hatten, seien sie innerhalb der Bandbreite ihrer Stufe zuoberst eingereiht worden. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin neu in der Besoldungsklasse 16, Stufe 13, Leistungsstufe LS2 eingereiht wird.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Der Lohn der Klägerin bleibt in derselben Besoldungsklasse, wird aber um zwei Stufen höher eingereiht.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2005