Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse • Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2006
Entrée en force
oui
Argovie Cas 29

Anstellungsdiskriminierung einer Jugendarbeiterin wegen Schwangerschaft

Die Klägerin bewirbt sich bei einer Gemeinde als Jugendarbeiterin. Nach der Vorstellungsrunde bei der Jugendkommission gratuliert man ihr zur Wahl. Danach teilt sie beim Anstellungsgespräch der Gemeinde mit, dass sie schwanger sei und sie erhält eine unbegründete Absage. Die Klägerin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen Anstellungsdiskriminierung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Klägerin nur wegen der Schwangerschaft nicht angestellt worden war. Sie erhält einen Monatslohn Entschädigung zugesprochen.

Historique de la procédure

28.11.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Das Vorstellungsgespräch findet vor der Jugendkommission statt. Einige Tage später wird der Klägerin telefonisch zur Wahl gratuliert und es wird ein weiteres Gespräch vereinbart, um die Anstellungsdetails zu regeln. Bei diesem Gespräch teilt die Klägerin von sich aus mit, dass sie schwanger ist. Das Gespräch wird fortgesetzt. Erst zehn Tage später erhält sie eine unbegründete Absage. Dagegen wehrt sie sich bei der Schlichtungsstelle. Die Gemeinde argumentiert, dass nicht die Jugendkommission, sondern der Gemeinderat für die abschliessende Wahl zuständig sei. Nach der Anhörung einer Vertretung der Jugendkommission habe der Gemeinderat eine andere Mitbewerberin gewählt. Weil mit der Klägerin kein Vertrag abgeschlossen wurde, sei es irrelevant, welche Gründe zur Absage geführt hätten.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwar kein Vertragsabschluss zustande gekommen war und daher keine diskriminierende Kündigung vorliegt, dass die Klägerin die Stelle aber wegen der Schwangerschaft nicht erhalten habe. Die Gemeinde räumt ein, dass dies der einzige Grund gewesen sei. Sie begründet die Ablehnung damit, dass die Stelle neu geschaffen wurde und in der Aufbauphase nur von einer Person besetzt sein sollte. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass diese Begründung zwar verständlich, jedoch rechtlich nicht haltbar sei. Sie macht einen Vergleichsvorschlag von einem Monatslohn Entschädigung.

Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2006.02