Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Gravidanza • Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2006
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 29

Discriminazione sul lavoro nei confronti di una giovane lavoratrice a causa della gravidanza

DTF 2P.181/2006 del 28.11.2006 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 e 9 Cost – disdetta abusiva, indennità - mancato riconoscimento nella legislazione cantonale

Il fatto di non riconoscere alcuna indennità per licenziamento abusivo ad una determinata categoria di impiegati statali è arbitrario e pertanto anticostituzionale. Pur non basandosi sulla legge parità, questa sentenza può avere significato nei casi di disdetta discriminatoria nei rapporti di lavoro pubblico: per i casi di diritto privato infatti l'art. 9 LPar rinvia all'art. 336b CO, che prevede un'indennità per disdetta abusiva. Per i rapporti di lavoro di diritto privato la LPar non prevede nulla di paragonabile. Questa sentenza stabilisce che il diritto pubblico non può non sanzionare una disdetta abusiva. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Disdetta, Cost Origine: http://sentenzeparita.ch/2006/11/28/dtf-2p-1812006-del-28-11-2006-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

28.11.2006
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Das Vorstellungsgespräch findet vor der Jugendkommission statt. Einige Tage später wird der Klägerin telefonisch zur Wahl gratuliert und es wird ein weiteres Gespräch vereinbart, um die Anstellungsdetails zu regeln. Bei diesem Gespräch teilt die Klägerin von sich aus mit, dass sie schwanger ist. Das Gespräch wird fortgesetzt. Erst zehn Tage später erhält sie eine unbegründete Absage. Dagegen wehrt sie sich bei der Schlichtungsstelle. Die Gemeinde argumentiert, dass nicht die Jugendkommission, sondern der Gemeinderat für die abschliessende Wahl zuständig sei. Nach der Anhörung einer Vertretung der Jugendkommission habe der Gemeinderat eine andere Mitbewerberin gewählt. Weil mit der Klägerin kein Vertrag abgeschlossen wurde, sei es irrelevant, welche Gründe zur Absage geführt hätten.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass zwar kein Vertragsabschluss zustande gekommen war und daher keine diskriminierende Kündigung vorliegt, dass die Klägerin die Stelle aber wegen der Schwangerschaft nicht erhalten habe. Die Gemeinde räumt ein, dass dies der einzige Grund gewesen sei. Sie begründet die Ablehnung damit, dass die Stelle neu geschaffen wurde und in der Aufbauphase nur von einer Person besetzt sein sollte. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass diese Begründung zwar verständlich, jedoch rechtlich nicht haltbar sei. Sie macht einen Vergleichsvorschlag von einem Monatslohn Entschädigung.

Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2006.02