Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2006
Entrée en force
oui
Berne Cas 54

Lohngleichheit für eine Hauswartin

Eine Hauswartin teilt sich mit ihrem Ehemann eine Stelle bei der Gemeinde. Beide haben denselben Arbeitsvertrag. Doch beim Lohn wird er als Hauswart und sie unter Reinigungspersonal eingestuft. Der durchgeführte Arbeitsvergleich zeigt, dass sich die Tätigkeitsfelder der beiden weitgehend decken und deshalb ihre geringere Entlöhnung nicht gerechtfertigt ist. Die Schlichtungskommission empfiehlt, die Hauswartin höher einzustufen und ihr rückwirkend die Differenz auszuzahlen. Beide Parteien stimmen dem Vorschlag zu.

Historique de la procédure

10.07.2006
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Hauswartin übernimmt mit ihrem Ehemann zusammen eine Hauswarts-Ehepaar-Stelle. Er arbeitet 100 Prozent, sie 30 Prozent. Die Arbeitsverträge lauten gleich, doch bei der Lohneinstufung wird er in die Funktion als Abwart eingestuft, sie hingegen nur als Reinigungskraft, die weniger verdient. Es bestehen keine Pflichtenhefte, doch beide erledigen sowohl Reinigungsarbeiten als auch administrative Aufgaben. Er gilt jedoch als hauptverantwortlicher Stelleninhaber.

Die Schlichtungskommission führt aufgrund der Parteienbefragung einen Vergleich der Arbeit durch. Es zeigt sich, dass sich die Tätigkeitsfelder der beiden zum grössten Teil decken. Deshalb sei nicht gerechtfertigt, dass die Hauswartin im Vergleich zu ihrem Ehemann nur in die Funktion als Reinigungskraft eingereiht wurde. Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass sie sowohl in der Gehaltsklasse und Gehaltsstufe rückwirkend auf Arbeitsbeginn höher eingereiht wird und zwar um eine Klasse unter jener des Ehemanns, der gegen aussen als Hauptverantwortlicher auftritt. Beide Parteien stimmen dem Vorschlag zu.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2006