Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Mesures préventives • Indemnité • Dommages-intérêts/réparation du tort moral
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2007 - 2008
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 16

Genugtuung und Schadenersatz für eine Lernende wegen Vergewaltigung

Die Klägerin, die eine Anlehre im Service macht, wird an ihrem Arbeitsplatz vom Arbeitgeber und Lehrmeister vergewaltigt. Das Kantonsgericht verurteilt den Täter 2003 zu 18 Monaten Zuchthaus auf Bewährung. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens beurteilt es die Ansprüche der Klägerin. Sie fordert eine Genugtuung von 25'000 Franken und eine Entschädigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 von sechs Durchschnittslöhnen oder 32'500 Franken. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Täter die Klägerin eingeschlossen und somit in eine ausweglose Lage gebracht habe. Sie leide noch immer an den Folgen der Vergewaltigung. Er habe seine Autoritätsstellung krass missbraucht. Es spricht der Klägerin 15'000 Franken Genugtuung zu. Zur Entschädigungsforderung hält es fest, dass der Arbeitgeber für die Rechtsfolgen sexueller Belästigung hafte. Weil er als Lehrmeister besonders verwerflich und demütigend gehandelt habe, sei die Entschädigung im oberen Bereich anzusetzen, „nicht aber beim Maximum, weil es der Klägerin möglich war, vorübergehend im Betrieb weiter zu arbeiten“. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von fünf Durchschnittslöhnen, was 25'230 Franken entspricht. Diesen Entscheid ficht der Täter vor Bundesgericht an. Dort bezweifelt er die Dauer der Auswirkungen der Vergewaltigung und macht geltend, dass er Massnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb ergriffen habe. Das Bundesgericht betont, dass für die Genugtuung das Verschulden des Täters ebenso massgebend sei wie die Schwere der Tat und ihre Folgen. Und da er Arbeitgeber und Täter sei, erübrige sich die Frage nach entlastenden Massnahmen im Betrieb. Es weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Klägerin erhält somit insgesamt rund 40'000 Franken an „Wiedergutmachung“.

Historique de la procédure

22.05.2007
Das Kantonsgericht heisst Klage gut
Die junge Frau macht eine Anlehre im Service. Frühmorgens wird sie von ihrem Chef unter Androhung von Schlägen in die Putzkammer eingeschlossen, dort aufgefordert, sich auszukleiden und als sie sich wehrt, nach weiteren Drohungen vergewaltigt. Die Strafkammer des Kantonsgerichts verurteilt ihn zu 18 Monaten Zuchthaus auf Bewährung. Doch die Verurteilung wird erst eineinhalb Jahre später rechtskräftig, weil der Täter eine staatsrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht einreicht. Diese wird abgewiesen, ebenso das nach der Verurteilung angestrengte Revisionsverfahren. Erst nach Abschluss dieser Verfahren werden die zivilrechtlichen Ansprüche der jungen Frau beurteilt. Sie klagt eine Genugtuung von 25'000 Franken und eine Entschädigung von 32'500 Franken ein.

Das Gericht stellt fest, dass Anspruch auf Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung besteht (OR Art. 49 Abs. 1). Für die Festlegung seien die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die Folgen der Tat und das Verschulden des Täters zu berücksichtigen. Es führt aus, dass der Täter beide Türen der Putzkammer abgeschlossen hatte und die Klägerin so in eine ausweglose Lage geraten sei. Sie leide noch heute an den Folgen und traumatisierend für sie sei auch das Verhalten des Täters gewesen, das die Verurteilung so lange hinauszögerte. Die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass ein Minimum von Gewalt angewandt worden sei. Doch das habe sich aus der ausweglosen Situation des Opfers ergeben. Zwar habe er aus rein sexuellen Motiven gehandelt und keine demütigenden Praktiken angewandt und auch ein Kondom verwendet, doch er habe seine Autoritätsstellung krass missbraucht. Das Gericht entscheidet, dass eine Genugtuung von 15'000 Franken gerechtfertigt sei. Dabei verweist es auf das Bundesgerichtsurteil, das für Vergewaltigung eine Genugtuung von 10'000 bis 15'000 Franken, ausnahmsweise 20'000 Franken, festgesetzt habe (BGE 4C.225/2003). Zur Entschädigungsforderung nach Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs.3) hält das Gericht fest, dass der Arbeitgeber für die Rechtsfolgen einer sexuellen Belästigung hafte. Die Vergewaltigung durch den Lehrmeister sei besonders verwerflich und demütigend gewesen. Deshalb sei eine Entschädigung von fünf Durchschnittslöhnen gerechtfertigt. Auf Durchschnittslöhne werde abgestellt, weil die Entschädigung unabhängig davon sei, ob die Betroffene einen Lehrlings- oder Kaderlohn beziehe. Das Gericht spricht nicht das Maximum von sechs Monaten zu, „weil die Auswirkungen zwar gravierend waren, es der Klägerin jedoch möglich gewesen sei, vorübergehend im Betrieb weiter zu arbeiten“.

Die Klägerin erhält von ihrem Arbeitgeber eine Genugtuung von 15'000 Franken und eine Entschädigung von 25'230 Franken, weil er sie vergewaltigt hat. Er muss zudem die Gerichtskosten tragen.

Kantonsgericht St. Gallen, ST.2005.70-SK3 Proz. Nr. BASA ST.1997.1916
17.01.2008
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Der Arbeitgeber ficht diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Er verlangt die Anhörung seines Sohnes als Zeugen, was aber im Verfahren der Vorinstanz bereits abgewiesen worden war. Ausserdem beanstandet er die Höhe der Genugtuungs- und Entschädigungssumme. Als Hauptargument bezweifelt er die Dauer der Auswirkungen der Vergewaltigung auf die Klägerin. Und er führt an, dass in seinem Betrieb Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen worden seien.

Das Bundesgericht erwidert ihm auf diese Begründung, dass bei der Festlegung der Genugtuung das Verschulden des Verantwortlichen ebenso massgebend sei wie Art und Schwere des Vorfalls sowie die Dauer der Auswirkungen. Und die Entschädigungssumme werde unabhängig von der Genugtuung festgelegt. Bei ihm als Arbeitgeber und gleichzeitig Vergewaltiger erübrige sich zu prüfen, ob Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen wurden. Deshalb seien solche Massnahmen auch nicht entlastend für ihn.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arbeitgebers und Täters vollumfänglich ab. Und er muss 2'500 Franken an die Honorarkosten der Beklagten zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 4A_330/200