Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Licenciement • Mobbing • Mesures préventives • Protection contre le congé • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2006 - 2007
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 10

Missbräuchliche Kündigung und Mobbing einer Einsatzleiterin im Nachtdienst

Eine Einsatzleiterin im Nachtdienst erhält die Kündigung und wird sofort freigestellt. Sie erhebt beim Arbeitsgericht Klage und verlangt eine Entschädigung von 27’375 Franken (OR Art. 336 a Abs. 2) wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin „die Missbräuchlichkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan hat“. Sie appelliert beim Obergericht gegen das Urteil und stellt dieselbe Forderung nach Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich verweist sie darauf, dass sie sexuell belästigt worden sei und die Arbeitgeberin kaum Massnahmen gegen das Mobbing, die Persönlichkeitsverletzung und die Belästigung ergriffen habe (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und ihrer Schutzverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Obergericht stellt fest, eine Klageänderung mit Verweis auf das Gleichstellungsgesetz sei ausgeschlossen. Es kommt zum Schluss, dass die Kündigung nicht missbräuchlich gewesen sei, und weist die Klage ab.

Historique de la procédure

11.10.2006
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
30.10.2007
Das Obergericht weist Klage ab
Die Einsatzleiterin ist insgesamt vier Jahre angestellt, zuletzt mit einem Teilzeitpensum von 50 Prozent, als sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung erhält. Sie erhebt beim Arbeitgeber Einsprache, die er ablehnt. Deshalb reicht sie beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung Klage ein und verlangt eine Entschädigung. Dabei macht sie auch geltend, dass sie von Mitarbeitenden gemobbt worden sei. Beim Obergericht appelliert sie gegen das Urteil und verlangt dieselbe Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich beruft sie sich auf sexuelle Belästigung durch einen Kollegen. Die Arbeitgeberin habe weder gegen das Mobbing noch gegen diese Belästigung Schutzmassnahmen ergriffen.

Das Obergericht stellt fest, dass die Klagebegründung in zweiter Instanz nicht verändert werden könne. Eine weitere Zeugenbefragung zu den Mobbingvorwürfen weist es ab, weil der direkte Zusammenhang mit der Kündigung nicht erwiesen ist. Die Klägerin habe die Kündigungsgründe nie als unzutreffend oder als Teil des Mobbings gegen sie angefochten. Den Vorwurf der mangelnden Fürsorge der Arbeitgeberin lehnt das Gericht ab. Nach der Meldung der sexuellen Belästigung habe es mehrere Gespräche gegeben. Die Mitarbeitenden erhielten ein Merkblatt und es wurde eine Vertrauensperson bestimmt.

Das Obergericht weist die Klage wegen missbräuchlicher Kündigung ab.

Obergericht Kanton Luzern, Nr. 11 07 15