- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Mobbing • Misure preventive • Protezione dal licenziamento • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 2006 - 2007
- Decisione passata in giudicato
- sì
Missbräuchliche Kündigung und Mobbing einer Einsatzleiterin im Nachtdienst
Eine Einsatzleiterin im Nachtdienst erhält die Kündigung und wird sofort freigestellt. Sie erhebt beim Arbeitsgericht Klage und verlangt eine Entschädigung von 27’375 Franken (Sviluppo del procedimento
Das Arbeitsgericht weist Klage ab
Das Obergericht weist Klage ab
Die Einsatzleiterin ist insgesamt vier Jahre angestellt, zuletzt mit einem Teilzeitpensum von 50 Prozent, als sie die Kündigung mit sofortiger Freistellung erhält. Sie erhebt beim Arbeitgeber Einsprache, die er ablehnt. Deshalb reicht sie beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung Klage ein und verlangt eine Entschädigung. Dabei macht sie auch geltend, dass sie von Mitarbeitenden gemobbt worden sei. Beim Obergericht appelliert sie gegen das Urteil und verlangt dieselbe Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Zusätzlich beruft sie sich auf sexuelle Belästigung durch einen Kollegen. Die Arbeitgeberin habe weder gegen das Mobbing noch gegen diese Belästigung Schutzmassnahmen ergriffen.
Das Obergericht stellt fest, dass die Klagebegründung in zweiter Instanz nicht verändert werden könne. Eine weitere Zeugenbefragung zu den Mobbingvorwürfen weist es ab, weil der direkte Zusammenhang mit der Kündigung nicht erwiesen ist. Die Klägerin habe die Kündigungsgründe nie als unzutreffend oder als Teil des Mobbings gegen sie angefochten. Den Vorwurf der mangelnden Fürsorge der Arbeitgeberin lehnt das Gericht ab. Nach der Meldung der sexuellen Belästigung habe es mehrere Gespräche gegeben. Die Mitarbeitenden erhielten ein Merkblatt und es wurde eine Vertrauensperson bestimmt.
Das Obergericht weist die Klage wegen missbräuchlicher Kündigung ab.
Obergericht Kanton Luzern, Nr. 11 07 15
Das Obergericht stellt fest, dass die Klagebegründung in zweiter Instanz nicht verändert werden könne. Eine weitere Zeugenbefragung zu den Mobbingvorwürfen weist es ab, weil der direkte Zusammenhang mit der Kündigung nicht erwiesen ist. Die Klägerin habe die Kündigungsgründe nie als unzutreffend oder als Teil des Mobbings gegen sie angefochten. Den Vorwurf der mangelnden Fürsorge der Arbeitgeberin lehnt das Gericht ab. Nach der Meldung der sexuellen Belästigung habe es mehrere Gespräche gegeben. Die Mitarbeitenden erhielten ein Merkblatt und es wurde eine Vertrauensperson bestimmt.
Das Obergericht weist die Klage wegen missbräuchlicher Kündigung ab.
Obergericht Kanton Luzern, Nr. 11 07 15