Branche
Banques, assurances
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Orientation sexuelle • Lesbienne / Gay / Bisexuel(le)
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Zurich Cas 223

Diskriminierung eines Informatikers

Der Informatiker wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er am Arbeitsplatz wegen seiner Homosexualität diskriminiert worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil sich die Arbeitgeberin nicht auf die Verhandlung einlässt, findet kein Schlichtungsverfahren statt.

Historique de la procédure

27.09.2010
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Informatiker arbeitet temporär bei einer Bank. Er macht bei der Schlichtungsstelle Diskriminierung wegen Homosexualität geltend. Als Beweise legt er eine Mailkorrespondenz vor. Diese weist jedoch nur auf Meinungsdifferenzen mit dem Vorgesetzten hin. Die Schlichtungsstelle fordert den Kläger auf, seine Eingabe zu ergänzen und Anhaltspunkte für das diskriminierende Verhalten zu nennen. Gegenüber der Temporärfirma als mittelbarer Arbeitgeberin, über die er den Arbeitsplatz erhalten hatte, äusserte er sich nie über die Diskriminierung. Die Bank als unmittelbare Arbeitgeberin teilt der Schlichtungsstelle in ihrer Stellungnahme mit, dass sie sich nicht auf das Verfahren einlasse.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 8/2010