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Lohnüberführung Pflegefachfrau
Eine Pflegefachfrau arbeitet seit 1991 in einem Stadt-Spital. 2002 wird sie bei der Überleitung ins neue Personalrecht in die Funktionsstufe 7 eingereiht und im Lohnband auf 95 Prozent positioniert. Sie verlangt beim Stadtrat und danach beim Bezirksrat eine Einreihung in die Funktionsstufe 9 und die Anrechnung von 14 statt 8 Jahren Erfahrung sowie die Positionierung von 100 Prozent im Lohnband. Der Bezirksrat verlangt eine Neubeurteilung, welche die Stadt ablehnt. Die Klägerin wie auch die Stadt wenden sich wegen der Lohnband-Positionierung ans Verwaltungsgericht. Es entscheidet, dass eine Kürzung auf 95 Prozent beim Pflegefachpersonal, das zu den aufholenden Berufen gehöre, diskriminierend sei, und fordert eine Neubeurteilung der Stadt. Dabei hält es fest, dass der Lohn der Klägerin erst korrigiert werden dürfe, wenn er um mehr als 10 Prozent höher als der altrechtliche diskriminierungsfreie Lohn sei. Diesen Entscheid ziehen die Klägerin und die Stadt ans Bundesgericht. Es entscheidet, dass durch die Korrektur des altrechtlichen Lohnes in einen diskriminierungsfreien Lohn eine neue Berechnungsbasis geschaffen worden sei, an welche die Positionierung im Lohnband anknüpfe. Somit sei diese Positionierung nicht diskriminierend.Historique de la procédure
Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Verwaltungsgericht heisst Beschwerden der Klägerin und der Stadt teilweise gut
Nachdem die Klägerin mit ihren Forderungen beim Stadtrat abgewiesen worden war, verlangte sie beim Bezirksrat eine höhere Einreihung bei der Funktionsstufe und der Lohnband-Positionierung. Der Bezirksrat beurteilte die Funktionsstufe 7 als korrekt, wies jedoch die Stadt an, eine Lohnband-Positionierung von 100 Prozent zu prüfen. Die Klägerin und die Stadt Zürich rekurrieren beim Verwaltungsgericht. Die Klägerin verlangt, dass sie beim Lohnband auf 100 Prozent gesetzt wird, die Stadt rekurriert auf Abweisung der Vorgaben des Bezirksrates mit der Begründung, dass bereits mit Zulagen Korrekturen vorgenommen worden seien.
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es für die Klägerin um eine jährliche Lohndifferenz von 1110 Franken bei einem Teilzeitpensum von 30 Prozent gehe. Die Lohnband-Positionierung von 95 Prozent bedeute eine eindeutige wenn auch vorläufige Lohnkürzung. Zwar habe die Stadt die Möglichkeit beim Lohnband +/-5 Prozent zu variieren. Beim Beruf der Pflegefachfrau handle es sich aber um einen "«aufholenden Beruf»", bei dem die Überführung die bisherige diskriminierende Lohndifferenzen verkleinern soll. Kürzungen dürften erst vorgenommen werden, wenn dieser Ausgleich 10 Prozent überschreite. Weil die Stadt ab 2003 dem Krankenpflegepersonal eine Zulage auszahlte, um Verluste bei der Überführung wett zu machen, sei nun abzuklären, wie die Zulagen den Lohn verändert haben. Somit erhalten beide Parteien teilweise recht.
Das Verwaltungsgericht beauftragt die Stadt, die Lohnüberführung im Sinne einer Anhebung der Lohnband-Positionierung auf 100 Prozent neu zu beurteilen. Die Prozesskosten werden wettgeschlagen.
Verwaltungsgericht Zürich PB.2007.00027 und PB.2007.00030
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es für die Klägerin um eine jährliche Lohndifferenz von 1110 Franken bei einem Teilzeitpensum von 30 Prozent gehe. Die Lohnband-Positionierung von 95 Prozent bedeute eine eindeutige wenn auch vorläufige Lohnkürzung. Zwar habe die Stadt die Möglichkeit beim Lohnband +/-5 Prozent zu variieren. Beim Beruf der Pflegefachfrau handle es sich aber um einen "«aufholenden Beruf»", bei dem die Überführung die bisherige diskriminierende Lohndifferenzen verkleinern soll. Kürzungen dürften erst vorgenommen werden, wenn dieser Ausgleich 10 Prozent überschreite. Weil die Stadt ab 2003 dem Krankenpflegepersonal eine Zulage auszahlte, um Verluste bei der Überführung wett zu machen, sei nun abzuklären, wie die Zulagen den Lohn verändert haben. Somit erhalten beide Parteien teilweise recht.
Das Verwaltungsgericht beauftragt die Stadt, die Lohnüberführung im Sinne einer Anhebung der Lohnband-Positionierung auf 100 Prozent neu zu beurteilen. Die Prozesskosten werden wettgeschlagen.
Verwaltungsgericht Zürich PB.2007.00027 und PB.2007.00030
Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab
Beide, die Klägerin und die Stadt Zürich wenden sich ans Bundesgericht. Die Klägerin bemängelt den Entscheid des Verwaltungsgerichts als ungenügend, weil er der Positionierung auf 100 Prozent im Lohnband nicht gerecht werde. Konkret geht es um folgende Werte: ohne Zulagen bedeutet eine 10-prozentige Lohnerhöhung mit Basis des altrechtlichen Lohnes einen effektiven Anstieg von 6,11 Prozent, bei einer 100-Prozent-Positionierung im Lohnband steigt der Lohn um 11 Prozent an. Die Stadt verlangt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es für alle bisher diskriminierten Berufe problematisch sei, wenn sie nur aufgrund ihres vorherigen Lohnes neu positioniert werden. Eine solche Positionierung bremse den Lohnanstieg, wenn die Positionierung nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne auf 100 Prozent bzw. auf dieselbe Positionierung wie Neueintretende korrigiert werde. Durch die Korrektur des altrechtlichen Lohnes auf einen diskriminierungsfreien Lohn sei aber der Mindestanspruch der Klägerin auf einen diskriminierungsfreien Lohn erfüllt und die Einstufung also nicht diskriminierend. Deshalb sei das Verwaltungsgericht nicht befugt, der Stadt eine faktische Lohnerhöhung von mindestens 10 Prozent vorzuschreiben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab und jene der Stadt Zürich gut. Die Klägerin muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2008 und 1C_62/2008
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es für alle bisher diskriminierten Berufe problematisch sei, wenn sie nur aufgrund ihres vorherigen Lohnes neu positioniert werden. Eine solche Positionierung bremse den Lohnanstieg, wenn die Positionierung nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne auf 100 Prozent bzw. auf dieselbe Positionierung wie Neueintretende korrigiert werde. Durch die Korrektur des altrechtlichen Lohnes auf einen diskriminierungsfreien Lohn sei aber der Mindestanspruch der Klägerin auf einen diskriminierungsfreien Lohn erfüllt und die Einstufung also nicht diskriminierend. Deshalb sei das Verwaltungsgericht nicht befugt, der Stadt eine faktische Lohnerhöhung von mindestens 10 Prozent vorzuschreiben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab und jene der Stadt Zürich gut. Die Klägerin muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2008 und 1C_62/2008