Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2007 - 2009
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 161

Trasferimento dello stipendio infermiera professionale

DTF 1C_58/2008, 1C_62/2008 del 07.05.2009 (ricorso sussidiario in materia costituzionale)

Art. 8 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 3 LPar - classificazione funzioni - professioni sanitarie città di Zurigo (infermiera) - passaggio a nuovo sistema salariale

vedi

DTF 1C_54/2008 e 1C_68/2008 del 03.03.2009 (ricorso in materia di diritto pubblico)

Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Settore sanitario, LPar, Retribuzione, Cost Origine: http://sentenzeparita.ch/2009/05/07/dtf-1c_582008-1c_622008-del-07-05-2009-ricorso-sussidiario-in-materia-costituzionale/

Sviluppo del procedimento

26.07.2007
Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
19.12.2007
Verwaltungsgericht heisst Beschwerden der Klägerin und der Stadt teilweise gut
Nachdem die Klägerin mit ihren Forderungen beim Stadtrat abgewiesen worden war, verlangte sie beim Bezirksrat eine höhere Einreihung bei der Funktionsstufe und der Lohnband-Positionierung. Der Bezirksrat beurteilte die Funktionsstufe 7 als korrekt, wies jedoch die Stadt an, eine Lohnband-Positionierung von 100 Prozent zu prüfen. Die Klägerin und die Stadt Zürich rekurrieren beim Verwaltungsgericht. Die Klägerin verlangt, dass sie beim Lohnband auf 100 Prozent gesetzt wird, die Stadt rekurriert auf Abweisung der Vorgaben des Bezirksrates mit der Begründung, dass bereits mit Zulagen Korrekturen vorgenommen worden seien.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es für die Klägerin um eine jährliche Lohndifferenz von 1110 Franken bei einem Teilzeitpensum von 30 Prozent gehe. Die Lohnband-Positionierung von 95 Prozent bedeute eine eindeutige wenn auch vorläufige Lohnkürzung. Zwar habe die Stadt die Möglichkeit beim Lohnband +/-5 Prozent zu variieren. Beim Beruf der Pflegefachfrau handle es sich aber um einen "«aufholenden Beruf»", bei dem die Überführung die bisherige diskriminierende Lohndifferenzen verkleinern soll. Kürzungen dürften erst vorgenommen werden, wenn dieser Ausgleich 10 Prozent überschreite. Weil die Stadt ab 2003 dem Krankenpflegepersonal eine Zulage auszahlte, um Verluste bei der Überführung wett zu machen, sei nun abzuklären, wie die Zulagen den Lohn verändert haben. Somit erhalten beide Parteien teilweise recht.

Das Verwaltungsgericht beauftragt die Stadt, die Lohnüberführung im Sinne einer Anhebung der Lohnband-Positionierung auf 100 Prozent neu zu beurteilen. Die Prozesskosten werden wettgeschlagen.

Verwaltungsgericht Zürich PB.2007.00027 und PB.2007.00030
07.05.2009
Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab
Beide, die Klägerin und die Stadt Zürich wenden sich ans Bundesgericht. Die Klägerin bemängelt den Entscheid des Verwaltungsgerichts als ungenügend, weil er der Positionierung auf 100 Prozent im Lohnband nicht gerecht werde. Konkret geht es um folgende Werte: ohne Zulagen bedeutet eine 10-prozentige Lohnerhöhung mit Basis des altrechtlichen Lohnes einen effektiven Anstieg von 6,11 Prozent, bei einer 100-Prozent-Positionierung im Lohnband steigt der Lohn um 11 Prozent an. Die Stadt verlangt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es für alle bisher diskriminierten Berufe problematisch sei, wenn sie nur aufgrund ihres vorherigen Lohnes neu positioniert werden. Eine solche Positionierung bremse den Lohnanstieg, wenn die Positionierung nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne auf 100 Prozent bzw. auf dieselbe Positionierung wie Neueintretende korrigiert werde. Durch die Korrektur des altrechtlichen Lohnes auf einen diskriminierungsfreien Lohn sei aber der Mindestanspruch der Klägerin auf einen diskriminierungsfreien Lohn erfüllt und die Einstufung also nicht diskriminierend. Deshalb sei das Verwaltungsgericht nicht befugt, der Stadt eine faktische Lohnerhöhung von mindestens 10 Prozent vorzuschreiben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin ab und jene der Stadt Zürich gut. Die Klägerin muss 1'000 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2008 und 1C_62/2008