Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
4 Décisions 2009 - 2012
Entrée en force
oui
Zurich Cas 205

Lohngleichheit für eine Technische Operationsfachfrau

Die Technische Operationsfachfrau sieht sich in einem typischen Frauenberuf anderen Berufsgruppen gegenüber diskriminiert. Ihr Nachdienst wurde nur als Pikett-Dienst verrechnet, wohingegen anderen Berufsgruppen wie PolizistInnen oder Kardio-TechnikerInnen in solchen Fällen Schichtdienstzulagen angerechnet werden. Der ehemalige Arbeitgeber beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vergleich mit Assistenz- und OberärztInnen und Kardio-TechnikerInnen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vermuten lässt und weist das Anliegen an die Vorinstanz zurück.

Historique de la procédure

16.11.2009
Die Spitaldirektion weist Antrag ab
17.11.2010
Der Spitalrat weist Rekurs ab
05.10.2011
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Die Beschwerdeführerin fordert vor Gericht eine Lohnnachzahlung von 68'706 Franken, weil ihr der Nachtdienst fälschlicherweise als Pikett- (bzw. Präsenz- und Bereitschaftsdienst) und nicht als Schichtdienst abgerechnet worden war. Sie erkennt darin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3), wenn sie diese Art den Lohn zu berechnen mit der von ÄrztInnen, TechnikerInnen, Kardio-TechnikerInnen und PolizistInnen vergleicht, deren Nachtdienste als Schichtdienst entlöhnt werden. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits eine Lohnnachzahlung vor der Spitaldirektion gefordert, die am 16. November 2009 abgewiesen worden war. Auch der Rekurs vor dem Spitalrat war am 17. November 2010 abgewiesen worden. Im Fall vor dem Verwaltungsgericht beantragen der Spitalrat und das Universitätsspital nun erneut die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Arbeit von Polizeiangehörigen nicht mit der Präsenzzeit der Beschwerdeführerin vergleichbar ist. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht von geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgegangen werden. Anders entscheidet das Gericht jedoch hinsichtlich des Vergleichs mit Assistenz- und OberärztInnen. Hier sieht es eine Diskriminierung als glaubhaft gemacht, da der Präsenzdienst dieser Berufsgruppen, anders als bei Operationsfachfrauen, als regelmässig besoldete Arbeitszeit zählt. Gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 6 muss, wenn eine Ungleichbehandlung glaubhaft gemacht wurde, der Beschwerdegegner nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Da dem Gericht keine sachdienlichen Hinweise zu Verfügung stehen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen und diese Frage in den Vorverfahren noch nicht aufgegriffen wurde, weist es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Auch die Abklärung des Vergleichs mit den Kardio-TechnikerInnen weist das Gericht an die Vorinstanz zurück.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Bezüglich der Klärung der Frage, ob sie nach dem Verordnungsrecht über die Entschädigung von Pikettdienst bzw.Präsenzdienst im Sinn von § 133 VVP hinausgehende Ansprüche hat, unterliegt die Beschwerdeführerin. Daher, und weil der Streitwert über 30'000 Franken liegt und sich nur Teile ihrer Forderungen auf das Gleichstellungsgesetz berufen, muss die Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten (2'600 Franken) tragen.

Verwaltungsgericht Zürich, PB.2010.00064
19.04.2012
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öff.-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein