Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2009 - 2012
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 205

Parità salariale per una tecnico di sala operatoria

DTF 8C_846/2011 del 19.04.2012 (ricorso in materia di diritto pubblico)

Art. 13 LPar, art. 93 LTF – operatrice di sala operatoria – pagamento picchetti – spese di giustizia nella procedura cantonale; decisione incidentale non impugnabile separatamente – ZH

Nella procedura cantonale, l’incarto era stato rinviato all’autorità di prima istanza per nuovo esame, dopo aver accertato l’esistenza di una disparità di trattamento nel pagamento del servizio di picchetto tra l’operatrice di sala operatoria, i medici e i tecnici di cardiologia. Art. 93 LTF: la vertenza è stata rinviata all’autorità di prima istanza (ospedale) per completare l’istruttoria. Si tratta quindi di decisione incidentale, non impugnabile separatamente. La decisione sulle spese di giustizia potrà essere impugnata unitamente ad un’eventuale nuova sentenza del Tribunale cantonale nell’ambito di un ulteriore ricorso contro la nuova decisione dell’ospedale. Nel caso in cui l’ospedale dovesse riconoscere le pretese salariali dell’attrice, la decisione potrà essere impugnata direttamente presso il Tribunale federale relativamente alle spese. Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Gratuità procedura, LPar, Settore sanitario, LTF Origine: http://sentenzeparita.ch/2012/04/19/dtf-8c_8462011-del-19-04-2012-ricorso-in-materia-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

16.11.2009
Die Spitaldirektion weist Antrag ab
17.11.2010
Der Spitalrat weist Rekurs ab
05.10.2011
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Die Beschwerdeführerin fordert vor Gericht eine Lohnnachzahlung von 68'706 Franken, weil ihr der Nachtdienst fälschlicherweise als Pikett- (bzw. Präsenz- und Bereitschaftsdienst) und nicht als Schichtdienst abgerechnet worden war. Sie erkennt darin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3), wenn sie diese Art den Lohn zu berechnen mit der von ÄrztInnen, TechnikerInnen, Kardio-TechnikerInnen und PolizistInnen vergleicht, deren Nachtdienste als Schichtdienst entlöhnt werden. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits eine Lohnnachzahlung vor der Spitaldirektion gefordert, die am 16. November 2009 abgewiesen worden war. Auch der Rekurs vor dem Spitalrat war am 17. November 2010 abgewiesen worden. Im Fall vor dem Verwaltungsgericht beantragen der Spitalrat und das Universitätsspital nun erneut die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Arbeit von Polizeiangehörigen nicht mit der Präsenzzeit der Beschwerdeführerin vergleichbar ist. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht von geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgegangen werden. Anders entscheidet das Gericht jedoch hinsichtlich des Vergleichs mit Assistenz- und OberärztInnen. Hier sieht es eine Diskriminierung als glaubhaft gemacht, da der Präsenzdienst dieser Berufsgruppen, anders als bei Operationsfachfrauen, als regelmässig besoldete Arbeitszeit zählt. Gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 6 muss, wenn eine Ungleichbehandlung glaubhaft gemacht wurde, der Beschwerdegegner nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Da dem Gericht keine sachdienlichen Hinweise zu Verfügung stehen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen und diese Frage in den Vorverfahren noch nicht aufgegriffen wurde, weist es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Auch die Abklärung des Vergleichs mit den Kardio-TechnikerInnen weist das Gericht an die Vorinstanz zurück.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Bezüglich der Klärung der Frage, ob sie nach dem Verordnungsrecht über die Entschädigung von Pikettdienst bzw.Präsenzdienst im Sinn von § 133 VVP hinausgehende Ansprüche hat, unterliegt die Beschwerdeführerin. Daher, und weil der Streitwert über 30'000 Franken liegt und sich nur Teile ihrer Forderungen auf das Gleichstellungsgesetz berufen, muss die Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten (2'600 Franken) tragen.

Verwaltungsgericht Zürich, PB.2010.00064
19.04.2012
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öff.-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein