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Diskriminierende Einstufung ins Lohnsystem bei Lehrpersonen
Die Klagenden sind Berufschullehrpersonen, für deren Entlöhnung seit dem 1. Januar 2003 der Kanton zuständig ist. Davor folgten Lohnberechnungen kommunalen Vorgaben. Nachdem eine Analyse des Lohnsystems gezeigt hatte, dass ein erheblicher Streubereich in Bezug auf die Einstufung einzelner Kategorien von Lehrpersonen bestand, entschliesst sich der Kanton per 1. Februar 2011 für eine Harmonisierung und Vereinfachung der Lohnstufen für Lehrpersonen. Kriterien für die Einstufung sind in einem ersten Schritt neu das Lebensalter, später dann auch die Erfahrung, die Qualifikation und die Arbeitsmarktlage.Für die Kläger führt diese Neueinteilung zu einer wesentlich höheren Einstufung und damit auch zu einem Lohnanstieg. Laut den Klagenden zeige dieser sprunghafte Anstieg um 8 bzw. 9 Lohnstufen, dass ihre Ersteinstufung bei Aufnahme der Lehrtätigkeit zu tief war. Dies verstosse gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 und 3 BV. Entsprechend verlangen sie, dass die Lohnstufen rückwirkend angepasst werden. Aus verjährungstechnischen Gründen soll diese Anpassung per 1. August 2006 erfolgen. Die Klage wird abgelehnt, da bei Verstössen gegen die Rechtsgleichheit lediglich ein Recht auf Beseitigung der Verletzung besteht, nicht jedoch auf rückwirkende Wiedergutmachung.
Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle bestätigt die Nichteinigung zwischen den verbliebenen Parteien
Das Kantonsgericht weist die Klage ab
Die Kläger verlangen die rückwirkende Bezahlung der höheren Besoldung nebst Zins von 5%. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. In einer ersten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kam dieses nach einer historischen Betrachtung der Lohnentwicklung zum Schluss, dass den angewandten Einstufungskriterien trotz des plötzlichen Stufenanstiegs sachliche Überlegungen zugrunde liegen, dass sie in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht ergingen und willkürfrei waren. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2012, dass keine Ungleichbehandlung der Kläger vorlag. Eine absolute Lohngleichheit kann naturgemäss nicht erzielt werden, weshalb dem Arbeitgeber ein gewisses Ermessen zusteht. Die Kläger bestreiten die Gesetzmässigkeit der kantonalen Besoldungsreglemente denn auch nicht, sondern machen geltend, dass diese nach dem Wechsel von der kommunalen auf die kantonale Stufe am 1. Januar 2003 nicht auf sie angewandt wurden. Sie seien weiterhin nach den kommunalen Bestimmungen eingereiht worden. Dadurch entstanden Lohnungleichheiten im Vergleich zu anderen kantonalen Berufsschullehrpersonen.
Das Kantonsgericht hält fest, dass die Behörden befugt sind, innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots, Kriterien zu bestimmen, welche für die öffentlich-rechtlichen Angestellten massgebend sind. Können Besoldungsunterschiede auf objektive Motive zurückgeführt werden, liegt grundsätzlich keine Verletzung der Rechtsgleichheit unter Art. 8 Abs. 1 BV vor. Vorliegend gründen die Besoldungsunterschiede auf Kriterien wie dem Alter, den Dienstjahren, der Erfahrung, der Art und Dauer der Ausbildung und weitern objektiven Anknüpfungspunkten. Die Kläger kritisieren denn auch nicht die Einstufungskriterien an sich, sondern die unterlassene Neueinreihung im Zuge der Kantonalisierung.
Das Kantonsgericht hält dazu fest, dass zum Zeitpunkt des Wechsels von der kommunalen zur kantonalen Verantwortung keine kantonalrechtliche Gesetzgrundlagen bestanden, welche eine Neueinreihung geboten hätten. Eine neue Besoldungsrichtlinie 2002/2003, welche eine Ersteinstufung vorsah richtete sich denn auch nicht an die bisherigen Angestellten sondern nur an neue Mitarbeiter. Durch die Kantonalisierung änderte sich für die Berufslehrpersonen somit lediglich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, ansonsten blieb die Arbeitssituation unverändert bestehen. Der neue Arbeitgeber hat zwischen 2003 und 2011 lediglich kleinere Änderungen an der Lohneinstufung vorgenommen und dabei sämtliche Lehrpersonen gleich behandelt.
Das Kantonsgericht hält weiter fest, dass die Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht mit ihrer Forderung nach Lohnnachzahlung durchgedrungen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verstösse gegen Art. 8 Abs. 1 BV lediglich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Verstosses zu beseitigen, nicht jedoch rückwirkend. Gründet eine Ungleichbehandlung jedoch auf dem Geschlecht, ist eine rückwirkende Lohnnachzahlung gemäss Bundesgericht möglich. Das Kantonsgericht verneint jedoch das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Die Lohneinstufung erfolgt nach geschlechtsneutralen Kriterien. Zudem sind vorliegend zwei Klägerinnen und ein Kläger am Recht, was eine geschlechterbedingte ungleiche Lohneinreihung unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Kantonsgericht weist die Klage ab, die Kläger haben die amtlichen Kosten von Fr. 4‘500 zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Kantonsgericht Luzern, Nr. 7Q 13 2
Das Kantonsgericht hält fest, dass die Behörden befugt sind, innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots, Kriterien zu bestimmen, welche für die öffentlich-rechtlichen Angestellten massgebend sind. Können Besoldungsunterschiede auf objektive Motive zurückgeführt werden, liegt grundsätzlich keine Verletzung der Rechtsgleichheit unter Art. 8 Abs. 1 BV vor. Vorliegend gründen die Besoldungsunterschiede auf Kriterien wie dem Alter, den Dienstjahren, der Erfahrung, der Art und Dauer der Ausbildung und weitern objektiven Anknüpfungspunkten. Die Kläger kritisieren denn auch nicht die Einstufungskriterien an sich, sondern die unterlassene Neueinreihung im Zuge der Kantonalisierung.
Das Kantonsgericht hält dazu fest, dass zum Zeitpunkt des Wechsels von der kommunalen zur kantonalen Verantwortung keine kantonalrechtliche Gesetzgrundlagen bestanden, welche eine Neueinreihung geboten hätten. Eine neue Besoldungsrichtlinie 2002/2003, welche eine Ersteinstufung vorsah richtete sich denn auch nicht an die bisherigen Angestellten sondern nur an neue Mitarbeiter. Durch die Kantonalisierung änderte sich für die Berufslehrpersonen somit lediglich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, ansonsten blieb die Arbeitssituation unverändert bestehen. Der neue Arbeitgeber hat zwischen 2003 und 2011 lediglich kleinere Änderungen an der Lohneinstufung vorgenommen und dabei sämtliche Lehrpersonen gleich behandelt.
Das Kantonsgericht hält weiter fest, dass die Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht mit ihrer Forderung nach Lohnnachzahlung durchgedrungen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verstösse gegen Art. 8 Abs. 1 BV lediglich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Verstosses zu beseitigen, nicht jedoch rückwirkend. Gründet eine Ungleichbehandlung jedoch auf dem Geschlecht, ist eine rückwirkende Lohnnachzahlung gemäss Bundesgericht möglich. Das Kantonsgericht verneint jedoch das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Die Lohneinstufung erfolgt nach geschlechtsneutralen Kriterien. Zudem sind vorliegend zwei Klägerinnen und ein Kläger am Recht, was eine geschlechterbedingte ungleiche Lohneinreihung unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Kantonsgericht weist die Klage ab, die Kläger haben die amtlichen Kosten von Fr. 4‘500 zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Kantonsgericht Luzern, Nr. 7Q 13 2
Das Bundesgericht weist die Klage ab
Die Beschwerdeführenden verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen sei.
Anlässlich der Kantonalisierung der Berufsschulen hat der Arbeitgeber darauf verzichtet, die Berufsschullehrpersonen neu einzureihen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an einer kantonalrechtlichen Grundlage, welche eine Neueinreihung geboten hätte. Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz und hält deren Beurteilung für willkürfrei.
Da es sich bei der von den Beschwerdeführernden vorgebrachten Lohnungleichheit nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handelt, kommt nicht Art. 8 Abs. 3 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zur Anwendung. Daraus lässt sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit ableiten, nicht jedoch eine rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung.
Die Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_558/2014
Anlässlich der Kantonalisierung der Berufsschulen hat der Arbeitgeber darauf verzichtet, die Berufsschullehrpersonen neu einzureihen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an einer kantonalrechtlichen Grundlage, welche eine Neueinreihung geboten hätte. Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz und hält deren Beurteilung für willkürfrei.
Da es sich bei der von den Beschwerdeführernden vorgebrachten Lohnungleichheit nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handelt, kommt nicht Art. 8 Abs. 3 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zur Anwendung. Daraus lässt sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit ableiten, nicht jedoch eine rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung.
Die Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_558/2014