Settore
Istruzione
Genere
Donna • Uomo
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2013 - 2015
Decisione passata in giudicato
Lucerna Caso 16

Classificazione discriminatoria nel sistema salariale degli insegnanti

DTF 8C_558/2014 del 13.03.2015 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 5 cpv. 1, 8 cpv. 1 e 9 Cost - docenti scuole professionali, riclassificazione, LU - nessun diritto individuale soggettivo giustiziabile, solo diritto alla correzione della disparità - differenza con art. 8 cpv. 3 Cost.

Nell'ambito della cantonalizzazione delle scuole professionali e successiva revisione della classificazione degli insegnanti con aumento di classe per gli insegnanti alle scuole professionali, tre insegnanti chiedono un aumento di classe con relativo pagamento dello stipendio anche per i cinque anni precedenti. Contrariamente a quanto vale per la discriminazione tra uomini e donne, l'art. 8 cpv. 1 Cost non conferisce un diritto individuale soggettivo a un salario uguale, ma unicamente un diritto all'eliminazione di eventuali disparità. In altre parole, non conferisce il diritto ad un salario uguale anche retroattivamente, ma unicamente il diritto alla correzione della disparità. Di conseguenza, al di fuori dell'art. 8 cpv. 3 Cost (e LPar), non vi è diritto ad un trattamento salariale uguale con effetto retroattivo (conferma della giurisprudenza, cfr. DTF 131 I 105). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Cost, Riclassificazione, Settore scuola, Prescrizione Origine: http://sentenzeparita.ch/2015/03/13/dtf-8c_5582014-del-13-03-2015-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

31.07.2013
Die Schlichtungsstelle bestätigt die Nichteinigung zwischen den verbliebenen Parteien
11.06.2014
Das Kantonsgericht weist die Klage ab
Die Kläger verlangen die rückwirkende Bezahlung der höheren Besoldung nebst Zins von 5%. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. In einer ersten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kam dieses nach einer historischen Betrachtung der Lohnentwicklung zum Schluss, dass den angewandten Einstufungskriterien trotz des plötzlichen Stufenanstiegs sachliche Überlegungen zugrunde liegen, dass sie in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht ergingen und willkürfrei waren. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2012, dass keine Ungleichbehandlung der Kläger vorlag. Eine absolute Lohngleichheit kann naturgemäss nicht erzielt werden, weshalb dem Arbeitgeber ein gewisses Ermessen zusteht. Die Kläger bestreiten die Gesetzmässigkeit der kantonalen Besoldungsreglemente denn auch nicht, sondern machen geltend, dass diese nach dem Wechsel von der kommunalen auf die kantonale Stufe am 1. Januar 2003 nicht auf sie angewandt wurden. Sie seien weiterhin nach den kommunalen Bestimmungen eingereiht worden. Dadurch entstanden Lohnungleichheiten im Vergleich zu anderen kantonalen Berufsschullehrpersonen.

Das Kantonsgericht hält fest, dass die Behörden befugt sind, innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots, Kriterien zu bestimmen, welche für die öffentlich-rechtlichen Angestellten massgebend sind. Können Besoldungsunterschiede auf objektive Motive zurückgeführt werden, liegt grundsätzlich keine Verletzung der Rechtsgleichheit unter Art. 8 Abs. 1 BV vor. Vorliegend gründen die Besoldungsunterschiede auf Kriterien wie dem Alter, den Dienstjahren, der Erfahrung, der Art und Dauer der Ausbildung und weitern objektiven Anknüpfungspunkten. Die Kläger kritisieren denn auch nicht die Einstufungskriterien an sich, sondern die unterlassene Neueinreihung im Zuge der Kantonalisierung.

Das Kantonsgericht hält dazu fest, dass zum Zeitpunkt des Wechsels von der kommunalen zur kantonalen Verantwortung keine kantonalrechtliche Gesetzgrundlagen bestanden, welche eine Neueinreihung geboten hätten. Eine neue Besoldungsrichtlinie 2002/2003, welche eine Ersteinstufung vorsah richtete sich denn auch nicht an die bisherigen Angestellten sondern nur an neue Mitarbeiter. Durch die Kantonalisierung änderte sich für die Berufslehrpersonen somit lediglich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, ansonsten blieb die Arbeitssituation unverändert bestehen. Der neue Arbeitgeber hat zwischen 2003 und 2011 lediglich kleinere Änderungen an der Lohneinstufung vorgenommen und dabei sämtliche Lehrpersonen gleich behandelt.

Das Kantonsgericht hält weiter fest, dass die Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht mit ihrer Forderung nach Lohnnachzahlung durchgedrungen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verstösse gegen Art. 8 Abs. 1 BV lediglich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Verstosses zu beseitigen, nicht jedoch rückwirkend. Gründet eine Ungleichbehandlung jedoch auf dem Geschlecht, ist eine rückwirkende Lohnnachzahlung gemäss Bundesgericht möglich. Das Kantonsgericht verneint jedoch das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Die Lohneinstufung erfolgt nach geschlechtsneutralen Kriterien. Zudem sind vorliegend zwei Klägerinnen und ein Kläger am Recht, was eine geschlechterbedingte ungleiche Lohneinreihung unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Das Kantonsgericht weist die Klage ab, die Kläger haben die amtlichen Kosten von Fr. 4‘500 zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Kantonsgericht Luzern, Nr. 7Q 13 2
13.03.2015
Das Bundesgericht weist die Klage ab
Die Beschwerdeführenden verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen sei.

Anlässlich der Kantonalisierung der Berufsschulen hat der Arbeitgeber darauf verzichtet, die Berufsschullehrpersonen neu einzureihen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an einer kantonalrechtlichen Grundlage, welche eine Neueinreihung geboten hätte. Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz und hält deren Beurteilung für willkürfrei.
Da es sich bei der von den Beschwerdeführernden vorgebrachten Lohnungleichheit nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handelt, kommt nicht Art. 8 Abs. 3 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zur Anwendung. Daraus lässt sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit ableiten, nicht jedoch eine rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung.

Die Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_558/2014