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- 3 Décisions 2012 - 2015
Rückwirkende Lohnnachzahlung für Kindergartenlehrperson abgelehnt
Die Klägerin arbeitet seit 1994 als Kindergartenlehrperson beim Erziehungsdepartement. Im September 2000 ergeht eine Änderung der Einreihungsverordnung, in der neu die Erfahrung aus Familienarbeit bei der Lohnklasseneinstufung berücksichtigt wird. Die Klägerin beantragt im Mai 2012 beim Personaldienst des Erziehungsdepartements eine Überprüfung der Einstufung, da ihre Erfahrung aus Familienarbeit bisher nicht berücksichtigt worden sei. Per 1. Juni 2012 wird sie neu in die Lohnklasse 12, Stufe 25 eingeteilt, was einem Aufstieg von sieben Lohnstufen entspricht. Sie verlangt nun von der Erziehungsdirektion die rückwirkende Einstufung in die Lohnstufe 12 per 1. September 2000 unter Leistung einer entsprechenden Lohnnachzahlung. Ebenso wie die Erziehungsdirektion lehnt auch das Appellationsgericht den Rekurs ab. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten in Höhe von 2000 Franken zu bezahlen.Historique de la procédure
Das Erziehungsdepartement weist den Rekurs ab
Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab
Das Arbeitsverhältnis der Rekurrentin wurde 1994 per Verfügung begründet. Im September 2000 ergeht eine Änderung der Einreihungsverordnung, in der neu die Erfahrung aus Familienarbeit bei der Lohnklasseneinstufung berücksichtigt wird. Die Rekurrentin beantragt im Mai 2012 beim Personaldienst des Erziehungsdepartements eine Überprüfung der Einstufung, da ihre Erfahrung aus Familienarbeit bisher nicht berücksichtigt worden sei. Per 1. Juni 2012 wird sie neu in die Lohnklasse 12, Stufe 25 eingeteilt, was einem Aufstieg von sieben Lohnstufen entspricht. Sie verlangt nun von der Erziehungsdirektion die rückwirkende Einstufung in die Lohnstufe 12 per 1. September 2000 unter Leistung einer entsprechenden Lohnnachzahlung. Die Beklagte verweist auf die bisherige Rechtsprechung, welche eine rückwirkende Lohnzahlung ausschliesst. Die frühere Einstufung sei grundsätzlich anfechtbar gewesen und habe mangels erfolgter Anfechtung gegolten, bis sie geändert wurde. Lediglich wenn die Einreihungsverfügung erfolgreich angefochten worden wäre, wäre eine Lohnnachzahlung rückwirkend auf das Datum der angefochtenen Verfügung geschuldet gewesen. Die Klägerin entgegnet dem, dass der vorliegende Sachverhalt sich entscheidend von den bisher beurteilten Fällen unterscheide. Die Rechtsprechung habe sich mit anfänglich fehlerhaften Verfügungen befasst, vorliegend handle es sich jedoch um eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Die Klägerin macht geltend, dass ihr kantonaler Arbeitgeber sie über die Änderungen hätte informieren müssen. Dadurch wäre es ihr möglich gewesen, sich frühzeitig gegen ihre Lohneinstufung zu wehren.
Das Appelationsgericht hält – wie bereits das Erziehungsdepartement – fest, dass der Widerruf einer fehlerhaft gewordenen Verfügung der Lohneinstufung gemäss Praxis des Verwaltungs- und des Bundesgerichts (BGE 131 I 105 E. 3.5 ff.) nicht automatisch die rückwirkende Besserstellung der angestellten Person zur Folge hat. Die Einstufung wäre grundsätzlich anfechtbar gewesen, die Rekurrentin hat dies jedoch bis zu ihrem Gesuch im Mai 2012 unterlassen. Mangels Anfechtung hatte die Verfügung daher bis zu diesem Zeitpunkt Geltung. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verleiht gemäss geltender Rechtsprechung kein unmittelbares, subjektives Recht auf gleichen Lohn, sondern nur den Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsungleichheit. Die Ungleichheit muss innert angemessener Frist ab Beanstandung beseitigt werden, nicht jedoch rückwirkend. Diese Praxis kommt laut Appellationsgericht auch bei Fällen zur Anwendung, in welchen eine Verfügung erst nachträglich fehlerhaft wurde. Dies entspricht auch dem Prinzip von Treu und Glauben. Bei Widerruf einer Verfügung erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit andererseits. Es soll darauf vertraut werden können, dass die Verfügung als Grundlage eines Anstellungsverhältnisses solange Bestand hat, bis eine Vertragspartei deren Anpassung verlangt. Es besteht weiter keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über sämtliche Änderungen zu informieren. Es kann zudem nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber über alle ab September 2000 für die Einstufung relevanten Sachverhaltselemente Kenntnis hatte. Der Kanton informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem regelmässig in seinem Personalmagazin über wichtige Änderungen.
Der Rekurs wird abgewiesen, da gemäss geltender Rechtsprechung keine rückwirkende Beseitigung einer Lohnungleichheit aus Art. 8 Abs. 1 und 2 BV abgeleitet werden kann. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von 1'000 Franken einschliesslich Auslagen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, VD.2013.111
Das Appelationsgericht hält – wie bereits das Erziehungsdepartement – fest, dass der Widerruf einer fehlerhaft gewordenen Verfügung der Lohneinstufung gemäss Praxis des Verwaltungs- und des Bundesgerichts (BGE 131 I 105 E. 3.5 ff.) nicht automatisch die rückwirkende Besserstellung der angestellten Person zur Folge hat. Die Einstufung wäre grundsätzlich anfechtbar gewesen, die Rekurrentin hat dies jedoch bis zu ihrem Gesuch im Mai 2012 unterlassen. Mangels Anfechtung hatte die Verfügung daher bis zu diesem Zeitpunkt Geltung. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verleiht gemäss geltender Rechtsprechung kein unmittelbares, subjektives Recht auf gleichen Lohn, sondern nur den Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsungleichheit. Die Ungleichheit muss innert angemessener Frist ab Beanstandung beseitigt werden, nicht jedoch rückwirkend. Diese Praxis kommt laut Appellationsgericht auch bei Fällen zur Anwendung, in welchen eine Verfügung erst nachträglich fehlerhaft wurde. Dies entspricht auch dem Prinzip von Treu und Glauben. Bei Widerruf einer Verfügung erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit andererseits. Es soll darauf vertraut werden können, dass die Verfügung als Grundlage eines Anstellungsverhältnisses solange Bestand hat, bis eine Vertragspartei deren Anpassung verlangt. Es besteht weiter keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über sämtliche Änderungen zu informieren. Es kann zudem nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber über alle ab September 2000 für die Einstufung relevanten Sachverhaltselemente Kenntnis hatte. Der Kanton informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem regelmässig in seinem Personalmagazin über wichtige Änderungen.
Der Rekurs wird abgewiesen, da gemäss geltender Rechtsprechung keine rückwirkende Beseitigung einer Lohnungleichheit aus Art. 8 Abs. 1 und 2 BV abgeleitet werden kann. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von 1'000 Franken einschliesslich Auslagen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, VD.2013.111
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Das Bundesgericht bestätigt, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung besteht. Es betont zudem, dass den kantonalen Behörden bei Besoldungsfragen ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Das Gericht bestätigt weiter, dass keine kantonale gesetzliche Vorlage besteht, welche die Behörde verpflichtet, über neue Lohnansprüche zu informieren oder die Löhne ohne Antrag zu ändern. Laut Bundesgericht ist es somit zulässig, wenn eine Lohnkorrektur beantragt werden muss.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_298/2014
Das Bundesgericht bestätigt, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung besteht. Es betont zudem, dass den kantonalen Behörden bei Besoldungsfragen ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Das Gericht bestätigt weiter, dass keine kantonale gesetzliche Vorlage besteht, welche die Behörde verpflichtet, über neue Lohnansprüche zu informieren oder die Löhne ohne Antrag zu ändern. Laut Bundesgericht ist es somit zulässig, wenn eine Lohnkorrektur beantragt werden muss.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.