Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2012 - 2015
Basilea Città Caso 52

Rifiutato il pagamento retroattivo degli stipendi arretrati per un insegnante di scuola materna

DTF 8C_298/2014 del 04.05.2015 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 9 e 5 Cost - docente di scuola dell'infanzia, BS; riconoscimento lavoro familiare in ambito salariale; retroattività dell'adeguamento

Secondo l'ordinanza cantonale sulla classificazione degli stipendi, entrata in vigore il 1. giugno 200o, l'esperienza utile alla professione, inclusa l'esperienza familiare, viene presa in considerazione nell'ambito della determinazione della classe salariale. Su istanza della ricorrente di maggio 2012, il Cantone ha riconosciuto che in base all'ordinanza la ricorrente ha diritto al riconoscimento dell'esperienza familiare e ha quindi provveduto alla sua riclassificazione dal 1. giugno 2012. La ricorrente fa valere il riconoscimento retroattivo della riclassificazione dall'entrata in vigore della nuova ordinanza  (consid. 3). Ricapitolazione della giurisprudenza in materia di correzione di una disparità di trattamento e di retroattività, differenze in base all'art. 8 cpv. 1 e 8 cpv. 3 Cost (consid. 4.3; cfr. DTF 131 I 105). La ricorrente fa valere che la mancata informazione e adeguamento dello stipendio in seguito all'entrata in vigore della nuova ordinanza viola il principio della buona fede secondo l'art. 9 Cost nonché quello di legalità secondo l'art. 5 Cost. Da un datore di lavoro pubblico ci si può aspettare che provveda all'adeguamento di decisioni (qui: di classificazione) che non sono più conformi alla legge. (consid. 4.4) Il tribunale cantonale aveva ritenuto che non vi è alcun obbligo di adeguamento alle nuove condizioni di lavoro e che l'ordinanza prevede una riclassificazione unicamente in caso di cambiamento di funzione. Secondo prassi cantonale, un adeguamento avviene unicamente su domanda e pro futuro. Il Tribunale federale ritiene trattarsi di un criterio oggettivo. Unicamente dal principio della buona fede e dal principio di legalità non deriva alcun obbligo di informazione particolare o di adeguamento delle condizioni d'impiego. Il ricorso viene pertanto respinto (consid. 4.5). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Cost, Motivi oggettivi, Settore scuola, Casalinga Origine: http://sentenzeparita.ch/2015/05/04/dtf-8c_2982014-del-04-05-2015-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

08.04.2012
Das Erziehungsdepartement weist den Rekurs ab
10.03.2014
Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab
Das Arbeitsverhältnis der Rekurrentin wurde 1994 per Verfügung begründet. Im September 2000 ergeht eine Änderung der Einreihungsverordnung, in der neu die Erfahrung aus Familienarbeit bei der Lohnklasseneinstufung berücksichtigt wird. Die Rekurrentin beantragt im Mai 2012 beim Personaldienst des Erziehungsdepartements eine Überprüfung der Einstufung, da ihre Erfahrung aus Familienarbeit bisher nicht berücksichtigt worden sei. Per 1. Juni 2012 wird sie neu in die Lohnklasse 12, Stufe 25 eingeteilt, was einem Aufstieg von sieben Lohnstufen entspricht. Sie verlangt nun von der Erziehungsdirektion die rückwirkende Einstufung in die Lohnstufe 12 per 1. September 2000 unter Leistung einer entsprechenden Lohnnachzahlung. Die Beklagte verweist auf die bisherige Rechtsprechung, welche eine rückwirkende Lohnzahlung ausschliesst. Die frühere Einstufung sei grundsätzlich anfechtbar gewesen und habe mangels erfolgter Anfechtung gegolten, bis sie geändert wurde. Lediglich wenn die Einreihungsverfügung erfolgreich angefochten worden wäre, wäre eine Lohnnachzahlung rückwirkend auf das Datum der angefochtenen Verfügung geschuldet gewesen. Die Klägerin entgegnet dem, dass der vorliegende Sachverhalt sich entscheidend von den bisher beurteilten Fällen unterscheide. Die Rechtsprechung habe sich mit anfänglich fehlerhaften Verfügungen befasst, vorliegend handle es sich jedoch um eine nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung. Die Klägerin macht geltend, dass ihr kantonaler Arbeitgeber sie über die Änderungen hätte informieren müssen. Dadurch wäre es ihr möglich gewesen, sich frühzeitig gegen ihre Lohneinstufung zu wehren.

Das Appelationsgericht hält – wie bereits das Erziehungsdepartement – fest, dass der Widerruf einer fehlerhaft gewordenen Verfügung der Lohneinstufung gemäss Praxis des Verwaltungs- und des Bundesgerichts (BGE 131 I 105 E. 3.5 ff.) nicht automatisch die rückwirkende Besserstellung der angestellten Person zur Folge hat. Die Einstufung wäre grundsätzlich anfechtbar gewesen, die Rekurrentin hat dies jedoch bis zu ihrem Gesuch im Mai 2012 unterlassen. Mangels Anfechtung hatte die Verfügung daher bis zu diesem Zeitpunkt Geltung. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verleiht gemäss geltender Rechtsprechung kein unmittelbares, subjektives Recht auf gleichen Lohn, sondern nur den Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsungleichheit. Die Ungleichheit muss innert angemessener Frist ab Beanstandung beseitigt werden, nicht jedoch rückwirkend. Diese Praxis kommt laut Appellationsgericht auch bei Fällen zur Anwendung, in welchen eine Verfügung erst nachträglich fehlerhaft wurde. Dies entspricht auch dem Prinzip von Treu und Glauben. Bei Widerruf einer Verfügung erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit andererseits. Es soll darauf vertraut werden können, dass die Verfügung als Grundlage eines Anstellungsverhältnisses solange Bestand hat, bis eine Vertragspartei deren Anpassung verlangt. Es besteht weiter keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über sämtliche Änderungen zu informieren. Es kann zudem nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber über alle ab September 2000 für die Einstufung relevanten Sachverhaltselemente Kenntnis hatte. Der Kanton informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem regelmässig in seinem Personalmagazin über wichtige Änderungen.

Der Rekurs wird abgewiesen, da gemäss geltender Rechtsprechung keine rückwirkende Beseitigung einer Lohnungleichheit aus Art. 8 Abs. 1 und 2 BV abgeleitet werden kann. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von 1'000 Franken einschliesslich Auslagen.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, VD.2013.111
04.05.2015
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Das Bundesgericht bestätigt, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung besteht. Es betont zudem, dass den kantonalen Behörden bei Besoldungsfragen ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Das Gericht bestätigt weiter, dass keine kantonale gesetzliche Vorlage besteht, welche die Behörde verpflichtet, über neue Lohnansprüche zu informieren oder die Löhne ohne Antrag zu ändern. Laut Bundesgericht ist es somit zulässig, wenn eine Lohnkorrektur beantragt werden muss.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_298/2014