Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Zurich Cas 72

Diskriminierende Kündigung einer Restaurantangestellten

Eine Restaurantangestellte wird während der Ferienabwesenheit des Geschäftsführers sexuell belästigt und meldet dies betriebsintern. Als ihr kurz darauf gekündigt wird, ist für sie der Zusammenhang klar. Sie klagt wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Der Restaurantbetrieb anerkennt die sexuelle Belästigung und ist bereit, eine Entschädigung zu zahlen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).

Historique de la procédure

21.03.2002
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die belästigte Restaurantangestellte wendet sich an den Geschäftsführer. Dieser stellt den Belästiger zwar zur Rede, doch der streitet alles ab. Weitere Schritte unternimmt der Betrieb nicht. Kurz darauf erhält die Frau die Kündigung. In der Schlichtungsverhandlung anerkennt die Arbeitgeberseite die sexuellen Übergriffe und gibt zu, keine genügenden Präventionsmassnahmen dagegen getroffen zu haben.

Auch wenn der Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und Kündigung offen bleibt, werden die Übergriffe nicht bestritten. Die Geschäftsleitung gibt zu, ihrer Pflicht zur Prävention nicht nachgekommen zu sein.

Der Betrieb zeigt sich zu einem Vergleich bereit. Er zahlt der Angestellten 10'000 Franken. Die Restaurantangestellte erklärt sich mit der Auflösung des Arbeitsvertrags einverstanden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/2