- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Restaurantangestellten
Eine Restaurantangestellte wird während der Ferienabwesenheit des Geschäftsführers sexuell belästigt und meldet dies betriebsintern. Als ihr kurz darauf gekündigt wird, ist für sie der Zusammenhang klar. Sie klagt wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Der Restaurantbetrieb anerkennt die sexuelle Belästigung und ist bereit, eine Entschädigung zu zahlen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die belästigte Restaurantangestellte wendet sich an den Geschäftsführer. Dieser stellt den Belästiger zwar zur Rede, doch der streitet alles ab. Weitere Schritte unternimmt der Betrieb nicht. Kurz darauf erhält die Frau die Kündigung. In der Schlichtungsverhandlung anerkennt die Arbeitgeberseite die sexuellen Übergriffe und gibt zu, keine genügenden Präventionsmassnahmen dagegen getroffen zu haben.
Auch wenn der Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und Kündigung offen bleibt, werden die Übergriffe nicht bestritten. Die Geschäftsleitung gibt zu, ihrer Pflicht zur Prävention nicht nachgekommen zu sein.
Der Betrieb zeigt sich zu einem Vergleich bereit. Er zahlt der Angestellten 10'000 Franken. Die Restaurantangestellte erklärt sich mit der Auflösung des Arbeitsvertrags einverstanden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/2
Auch wenn der Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und Kündigung offen bleibt, werden die Übergriffe nicht bestritten. Die Geschäftsleitung gibt zu, ihrer Pflicht zur Prävention nicht nachgekommen zu sein.
Der Betrieb zeigt sich zu einem Vergleich bereit. Er zahlt der Angestellten 10'000 Franken. Die Restaurantangestellte erklärt sich mit der Auflösung des Arbeitsvertrags einverstanden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/2