Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2015 - 2016
Entrée en force
oui
Zurich Cas 306

Keine Diskriminierung einer Mediothekarin aufgrund des Geschlechts

Die Beschwerdeführerin arbeitet als Mediothekarin (Richtposition Bibliothekarin) in einer Berufsfachschule. Sie ist der Lohnklasse 11 zugeordnet. Mit Schreiben an die Bildungsdirektion vom 26. Oktober 2009 macht sie geltend, dass sie fünf Lohnklassen zu tief eingestuft sei. Da diese fehlerhafte Einstufung lange nicht behoben wurde und es sich bei der Position der Bibliothekarin ihrer Meinung nach um einen typischen Frauenberuf handelt, macht sie eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung geltend. Sie fordert daher die rückwirkende Einstufung in die Lohnklasse 16 und die daraus folgende Lohnnachzahlung für die vorangegangenen fünf Jahre. Die Bildungsdirektion stuft die Beschwerdeführerin am 8. März 2011 rückwirkend per 1. Juli 2010 in die Lohnklasse 13 ein. Am 3. Juni 2013 fordert die Beschwerdeführerin eine Lohnnachzahlung von 22'062 Franken zuzüglich 5 Prozent Zins für die Zeit von 1. November 2004 bis 30. Juni 2010. Diese Forderung wird vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt und später vom Regierungsrat abgelehnt. Das Verwaltungsgericht weist die darauf folgende Beschwerde ab. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Historique de la procédure

24.06.2015
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die per 1. Juli 2010 erfolgte Neueinstufung in die Lohnklasse 13 begründet die Bildungsdirektion mit der Grösse der Bibliothek, den Ausbildungsvoraussetzungen, dem Inhalt der Tätigkeit sowie den zwei Funktionsprofilen der Beschwerdeführerin (Verantwortliche Mediathek bzw. Mitarbeitende Mediathek). Die Beschwerdeführerin anerkennt die Änderung. Sie macht aber gleichzeitig geltend, dass die Neueinteilung zeige, dass ihre bisherige Einstufung in die Lohnklasse 11 zu tief gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass die Anforderungen durch die Technologisierung in den 1990er-Jahren stetig gestiegen sind, weshalb sie ihres Erachtens spätestens ab dem 1. November 2004 höher hätte eingestuft werden sollen. Sie macht daher eine rückwirkende Neueinstufung und Lohnnachzahlung ab dem 1. November 2004 geltend.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Einstufung in die 29 Lohnklassen nach dem Verfahren der „Vereinfachten Funktionsanalyse“ erfolgt. Massgebend sind dafür die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die geistigen, psychischen und körperlichen Anforderungen der Stelle, die Verantwortung sowie die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen. Laut Verwaltungsgericht hat die Finanzdirektion im Laufe von Untersuchungen in die Lohnklassen festgestellt, dass die Ausbildungen im Bereich Bibliotheken und Dokumentation einen starken Wandel erfahren haben, weshalb gewisse Anpassungen vorgenommen werden mussten.
Aufgrund der Weiterentwicklung des Berufs wurde die Beschwerdeführerin mittels Änderungsverfügung per 1. Juli 2010 in eine neue Lohnklasse eingeteilt. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Zeitpunkt der Neueinteilung kann daher im vorliegenden Verfahren laut Verwaltungsgericht nicht überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die fehlerhafte Einstufung nicht früher behoben worden sei, weil Bibliothekarin ein typisch weiblicher Beruf sei. Gleichzeitig sind sich beide Parteien jedoch einig, dass die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 11 darauf zurückzuführen war, dass ihre Stelle in die Grundfunktion statt in die mbA-Funktion (mit besonderen Aufgaben) eingestuft wurde. Es ist laut Verwaltungsgericht widersprüchlich, die neue Einstufung einerseits auf die Weiterentwicklung des Berufs zurückzuführen und andererseits eine geschlechtsspezifische Diskriminierung geltend zu machen. Die ursprüngliche Einstufung ist laut Verwaltungsgericht nicht an sich diskriminierend, da sie auf der Weiterentwicklung des Berufs beruht und nicht auf allfälliger geschlechtlicher Segregation.
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Frauenanteil der von der kantonalen Verwaltung angestellten Bibliothekare und Bibliothekarinnen am 30. Juni 2013 88,61 Prozent betrug. Damit werden die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen typischen Frauenberuf erfüllt. Eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung wird vom Verwaltungsgericht jedoch verneint. Es hält fest, dass die Stellenpläne der Bibliothekarinnen und Bibliothekaren an Mittel- und Berufsschulen regelmässig durch die Bildungsdirektion überprüft werden. Die Einstufung der Bibliothekarinnen und Bibliothekaren wurde in diesem Zusammenhang mehrfach kritisiert. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass männlich dominierte oder neutrale Funktionen rascher überprüft und angepasst wurden. Es liegt folglich keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Eine rückwirkende Lohnnachzahlung kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann erwirkt werden, wenn es sich um einen Diskriminierungssachverhalt handelt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, muss das Begehren der Beschwerdeführerin abgelehnt werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 2'180 Franken gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgesprochen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2014.00595
06.04.2016
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und hält dabei an ihrer Forderung bezüglich Lohnnachzahlung inklusive Zins fest. Sie rügt den Entscheid der Vorinstanz, die Frage unbeantwortet zu lassen, ab welchem früheren Zeitpunkt die Stelle der Beschwerdeführerin korrekterweise in die Richtposition „Bibliothekar/in mbA“ hätte zugeordnet werden müssen. Die Vorinstanz begründe dies damit, dass die Änderungsverfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet es als rechtswidrig, dass die Änderungsverfügung grundsätzlich nicht mehr überprüft werden könne, da im vorliegenden Fall ein diskriminierender Lohn geltend gemacht werde. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie und weitere Berufskolleginnen hätten bereits früher die Anforderungen für die Richtposition „Bibliothekar/in mbA“ erfüllt. Sie seien jedoch aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht, respektive nicht früher in diese Position befördert worden. Während die Bildungsdirektion als Beschwerdegegnerin sich für eine Abweisung der Beschwerde ausspricht, befürwortet das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EGB die Gutheissung derselben.

Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Es befindet die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Überprüfung der Änderungsverfügung als nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht habe keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohneinreihung aufgrund geschlechtsbedingter Diskriminierung noch einmal überprüft werden dürfe. Es habe lediglich festgehalten, dass die Lohneinreihung verbindlich sei, wenn es darum gehe, die unterschiedlichen Aufgabenprofile zwischen der Richtposition „Bibliothekar/in“ und Bibliothekar/in mbA“ zu beurteilen. Das Bundesgericht bestätigt weiter die Beurteilung der Vorinstanz, „eine Diskriminierung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin sei nicht zu vermuten“. Anschliessend prüft es, ob der Kanton Zürich als Arbeitgeber die fehlerhafte Einreihung in geschlechterdiskriminierender Weise zu spät angepasst hat. Alleine die Tatsache, dass die Überprüfung und Anpassung der Lohneinreihung einige Zeit beanspruchte, ist noch keine Geschlechtsdiskriminierung. Laut Bundesgericht bestehen „keine Anhaltspunkte für eine Schlechterbehandlung oder erst recht nicht für eine Geschlechtsdiskriminierung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gegenüber anderen, als männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen“. So sei nicht feststellbar, dass eine dieser Berufsgruppen eher als Bibliothekarinnen und Bibliothekaren höher eingestuft worden seien oder zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung erhalten hätten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 1‘000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_584/2015