- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 2015 - 2016
- Decisione passata in giudicato
- sì
Nessuna discriminazione nei confronti di una mediatrice per motivi di sesso
DTF 8C_584/2015 del 06.04.2016 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 3 LPar, 8 cpv. 3 Cost – bibliotecaria Canton Zurigo– discriminazione salariale: ritardo nella rivalutazione della funzione?
Una bibliotecaria fa valere che la sua ricollocazione all’interno della scala salariale è avvenuta tardivamente, che cioè l’inserimento in classe 11 per il periodo dal 1.11.2004 al 30.6.2010 fosse contrario al divieto di discriminazione basata sul sesso. Il Tribunale cantonale respinge il ricorso perché che la decisione del 2011, con cui l’interessata era stata ricollocata in classe 13 retroattivamente dal 1.10.2010, è cresciuta in giudicato. Se l’inserimento nella nuova classe non è avvenuto prima, questo ritardo non è dovuto a motivi attinenti al sesso. Il Tribunale federale conferma la sentenza cantonale: originariamente, il collocamento della funzione all’interno della scala salariale non era discriminatorio. Nel corso del tempo la funzione ha subito dei cambiamenti perché sono aumentate le esigenze in relazione all’applicazione delle nuove tecnologie (consid. 4). Il TF esamina quindi se il fatto che la riclassificazione non sia avvenuta prima fosse riconducibile ad una discriminazione basata sul sesso. Giunge alla conclusione che non vi sono indizi per il fatto che altre funzioni, occupate maggioritariamente da uomini, sarebbero state esaminate indipendentemente dalla revisione parziale del sistema salariale del Cantone o più rapidamente. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch) Commento: 1. Un salario inizialmente non discriminatorio può diventarlo nel tempo, se le esigenze cambiano. Va quindi adeguato. 2. Se l'adeguamento tarda, occorre esaminare se il ritardo è generalizzato o se il ritardo c'è solo per le funzioni tipicamente femminili. 3. Una riclassificazione formalmente cresciuta in giudicato, può essere rimessa in discussione nella misura in cui viola il divieto di discriminazione basata sul sesso, rispettivamente nella misura in cui solo per le funzioni tipicamente "femminili" l'adeguamento avviene con ritardo. Solo in tal caso sono dovuti gli arretrati.
Categorie: Retribuzione, LPar, Riclassificazione, Settore pubblico vari, Prescrizione Origine: http://sentenzeparita.ch/2016/04/06/dtf-8c_5842015-del-06-04-2015-ricorso-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Einstufung in die 29 Lohnklassen nach dem Verfahren der „Vereinfachten Funktionsanalyse“ erfolgt. Massgebend sind dafür die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die geistigen, psychischen und körperlichen Anforderungen der Stelle, die Verantwortung sowie die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen. Laut Verwaltungsgericht hat die Finanzdirektion im Laufe von Untersuchungen in die Lohnklassen festgestellt, dass die Ausbildungen im Bereich Bibliotheken und Dokumentation einen starken Wandel erfahren haben, weshalb gewisse Anpassungen vorgenommen werden mussten.
Aufgrund der Weiterentwicklung des Berufs wurde die Beschwerdeführerin mittels Änderungsverfügung per 1. Juli 2010 in eine neue Lohnklasse eingeteilt. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Zeitpunkt der Neueinteilung kann daher im vorliegenden Verfahren laut Verwaltungsgericht nicht überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die fehlerhafte Einstufung nicht früher behoben worden sei, weil Bibliothekarin ein typisch weiblicher Beruf sei. Gleichzeitig sind sich beide Parteien jedoch einig, dass die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 11 darauf zurückzuführen war, dass ihre Stelle in die Grundfunktion statt in die mbA-Funktion (mit besonderen Aufgaben) eingestuft wurde. Es ist laut Verwaltungsgericht widersprüchlich, die neue Einstufung einerseits auf die Weiterentwicklung des Berufs zurückzuführen und andererseits eine geschlechtsspezifische Diskriminierung geltend zu machen. Die ursprüngliche Einstufung ist laut Verwaltungsgericht nicht an sich diskriminierend, da sie auf der Weiterentwicklung des Berufs beruht und nicht auf allfälliger geschlechtlicher Segregation.
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Frauenanteil der von der kantonalen Verwaltung angestellten Bibliothekare und Bibliothekarinnen am 30. Juni 2013 88,61 Prozent betrug. Damit werden die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen typischen Frauenberuf erfüllt. Eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung wird vom Verwaltungsgericht jedoch verneint. Es hält fest, dass die Stellenpläne der Bibliothekarinnen und Bibliothekaren an Mittel- und Berufsschulen regelmässig durch die Bildungsdirektion überprüft werden. Die Einstufung der Bibliothekarinnen und Bibliothekaren wurde in diesem Zusammenhang mehrfach kritisiert. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass männlich dominierte oder neutrale Funktionen rascher überprüft und angepasst wurden. Es liegt folglich keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Eine rückwirkende Lohnnachzahlung kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann erwirkt werden, wenn es sich um einen Diskriminierungssachverhalt handelt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, muss das Begehren der Beschwerdeführerin abgelehnt werden.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 2'180 Franken gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2014.00595
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Es befindet die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Überprüfung der Änderungsverfügung als nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht habe keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohneinreihung aufgrund geschlechtsbedingter Diskriminierung noch einmal überprüft werden dürfe. Es habe lediglich festgehalten, dass die Lohneinreihung verbindlich sei, wenn es darum gehe, die unterschiedlichen Aufgabenprofile zwischen der Richtposition „Bibliothekar/in“ und Bibliothekar/in mbA“ zu beurteilen. Das Bundesgericht bestätigt weiter die Beurteilung der Vorinstanz, „eine Diskriminierung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin sei nicht zu vermuten“. Anschliessend prüft es, ob der Kanton Zürich als Arbeitgeber die fehlerhafte Einreihung in geschlechterdiskriminierender Weise zu spät angepasst hat. Alleine die Tatsache, dass die Überprüfung und Anpassung der Lohneinreihung einige Zeit beanspruchte, ist noch keine Geschlechtsdiskriminierung. Laut Bundesgericht bestehen „keine Anhaltspunkte für eine Schlechterbehandlung oder erst recht nicht für eine Geschlechtsdiskriminierung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gegenüber anderen, als männlich oder geschlechtsneutral definierten Berufsgruppen“. So sei nicht feststellbar, dass eine dieser Berufsgruppen eher als Bibliothekarinnen und Bibliothekaren höher eingestuft worden seien oder zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung erhalten hätten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 1‘000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_584/2015