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Lohnungleichheit zwischen Kreisrichter/-innen mit und ohne juristische Ausbildung
Eine Familienrichterin am Kreisgericht wird, da sie keine juristische Ausbildung besitzt, in eine tiefere Lohnklasse eingestuft als Kreisrichter/-innen mit Universitätsabschluss. Sie verlangt daraufhin die Einreihung in die höhere Lohnklasse und macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GIG geltend, da nur Frauen von der tieferen Einstufung betroffen sind. Das Gericht hält die Einstufung für begründet und lehnt die Klage ab.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Die Klägerin arbeitet ohne juristische Ausbildung als Familienrichterin und Mediatorin. Sie hat jedoch verschiedene Weiterbildungskurse im Familienrecht belegt. Im Rahmen einer Justizreform wird der Bestand der Kreisrichter/-innen professionalisiert, weshalb künftig nur noch Juristen/-innen mit mindesten drei Jahren Berufserfahrung eingestellt werden. Die daraufhin folgende Besoldungseinreihung akzeptiert die Klägerin nicht, da sie qualitativ und quantitativ die gleiche Arbeit leiste, wie Familienrichter/-innen mit Universitätsabschluss. Mit ihrer Erfahrung und ihren Weiterbildungen mache sie den fehlenden Abschluss wett. Die Beklagte hält die Lohnunterschiede für gerechtfertigt, da Kreisrichter/-innen mit Universitätsabschluss in jedem Rechtsgebiet eingesetzt werden können, die Klägerin jedoch nur im Familienrecht.
Die Klägerin erfüllt die im Zuge der Reform ergangenen Anforderungen für ein Kreisrichteramt nicht, konnte aber aufgrund der Übergangsbestimmungen ein weiteres Mal gewählt werden. Es lässt sich aber aus dem Besoldungsgesetz ableiten, dass der Gesetzgeber nicht vorsah, übergangsrechtliche Kreisrichter/-innen gleich wie die übrigen Richter/-innen zu entlöhnen. Das Familienrecht macht nicht einmal einen Fünftel der Gesamtlast der Kreisgerichte aus. Da die Klägerin jedoch nur in diesem Bereich eingesetzt werden kann, schränkt sie die Flexibilität des Gerichts erheblich ein. Zudem kann sich die fehlende juristische Ausbildung auch bei ihrer Arbeit als Familienrichterin auswirken, insbesondere bei anspruchsvollen Rechtsfragen. Diese Einschränkungen rechtfertigt die tiefere Besoldung der Klägerin. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GIG liegt nicht vor, da die Bestimmungen geschlechtsneutral formuliert sind und Männer in der gleichen Situation gleich behandelt würden.
Die Einstufung in die tiefere Lohnklasse war aufgrund der fehlenden juristischen Ausbildung gerechtfertigt. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Gleich entscheidet das Gericht auch im Fall K 2001/4, indem ebenfalls eine Kreisrichterin ohne juristische Ausbildung, jedoch mit leicht anderem Werdegang als die Klägerin im vorliegenden Fall, die Einstufung im Lohnsystem bemängelte.
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, K 2001/3 bzw. K 2001/4
Die Klägerin erfüllt die im Zuge der Reform ergangenen Anforderungen für ein Kreisrichteramt nicht, konnte aber aufgrund der Übergangsbestimmungen ein weiteres Mal gewählt werden. Es lässt sich aber aus dem Besoldungsgesetz ableiten, dass der Gesetzgeber nicht vorsah, übergangsrechtliche Kreisrichter/-innen gleich wie die übrigen Richter/-innen zu entlöhnen. Das Familienrecht macht nicht einmal einen Fünftel der Gesamtlast der Kreisgerichte aus. Da die Klägerin jedoch nur in diesem Bereich eingesetzt werden kann, schränkt sie die Flexibilität des Gerichts erheblich ein. Zudem kann sich die fehlende juristische Ausbildung auch bei ihrer Arbeit als Familienrichterin auswirken, insbesondere bei anspruchsvollen Rechtsfragen. Diese Einschränkungen rechtfertigt die tiefere Besoldung der Klägerin. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GIG liegt nicht vor, da die Bestimmungen geschlechtsneutral formuliert sind und Männer in der gleichen Situation gleich behandelt würden.
Die Einstufung in die tiefere Lohnklasse war aufgrund der fehlenden juristischen Ausbildung gerechtfertigt. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Gleich entscheidet das Gericht auch im Fall K 2001/4, indem ebenfalls eine Kreisrichterin ohne juristische Ausbildung, jedoch mit leicht anderem Werdegang als die Klägerin im vorliegenden Fall, die Einstufung im Lohnsystem bemängelte.
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, K 2001/3 bzw. K 2001/4
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesgericht eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den übrigen fest angestellten Richterinnen und Richtern geltend. Eine besoldungsmässige Differenzierung für Richterinnen und Richter ohne Studienabschluss werde in der neuen Besoldungsverordnung nicht mehr erwähnt. Vom Wortlaut her sei eindeutig, dass festangestellte Richterinnen und Richter mit und ohne Studienabschluss lohnmässig gleichzusetzen seien.
Das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Das Gericht führt aus, dass es bei solchen Fragen eine gewisse Zurückhaltung übe. Es greife lediglich dann ein, wenn die Unterscheidungen der Löhne nicht vernünftig begründet werden können und damit geradezu willkürlich sind. Die absolvierte Ausbildung erachtet das Bundesgericht jedoch als sachgerechtes und objektives Kriterium für die unterschiedliche Lohneinstufung. Somit stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, dass die Rechtsgleichheit nicht verletzt ist.
Wie bereits die Vorinstanz kommt das Bundesgericht zudem zum Schluss, dass auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 3 BV geltend gemacht werden kann. So sei die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt diskriminiert worden. Der Lohnunterschied beruhe vielmehr darauf, dass sie die Anforderungen der neuen Anstellungsregelung nicht erfülle. Diese Regelung enthalte keine Unterscheidung nach Geschlecht und ziele auch indirekt nicht auf eine Diskriminierung ab.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_827/2012 vom 22. April 2013
Das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Das Gericht führt aus, dass es bei solchen Fragen eine gewisse Zurückhaltung übe. Es greife lediglich dann ein, wenn die Unterscheidungen der Löhne nicht vernünftig begründet werden können und damit geradezu willkürlich sind. Die absolvierte Ausbildung erachtet das Bundesgericht jedoch als sachgerechtes und objektives Kriterium für die unterschiedliche Lohneinstufung. Somit stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, dass die Rechtsgleichheit nicht verletzt ist.
Wie bereits die Vorinstanz kommt das Bundesgericht zudem zum Schluss, dass auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 3 BV geltend gemacht werden kann. So sei die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt diskriminiert worden. Der Lohnunterschied beruhe vielmehr darauf, dass sie die Anforderungen der neuen Anstellungsregelung nicht erfülle. Diese Regelung enthalte keine Unterscheidung nach Geschlecht und ziele auch indirekt nicht auf eine Diskriminierung ab.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_827/2012 vom 22. April 2013