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Lohnungleichheit für eine Pflegefachfrau
Die Pflegefachfrau arbeitet in einem 70% Pensum im Nachtdienst eines Altersheims. Nachdem sie gegenüber dem Gemeinderat einen Fehler bei der Arbeitszeitberechnung geltend gemacht hat und mit der Altersheimkommission keine Einigung gefunden werden kann, kündigt sie. Durch ihren Rechtsanwalt macht sie noch vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Gemeinderat Lohnnachforderungen von 50'000 Franken geltend. Der Gemeinderat lehnt die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich ab, worauf die Pflegefachfrau Klage beim Verwaltungsgericht einreicht. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und beantragt als Erstes, das Gericht solle die Zulässigkeit der Klage prüfen. Das Verwaltungsgericht kommt dieser Überprüfung nach und befindet die Klage in einem ersten Teilentscheid als zulässig. In einem zweiten, inhaltlichen Entscheid weist das Verwaltungsgericht die Klage jedoch ab. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde der Pflegefachfrau ebenfalls ab.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht tritt mittels Teilentscheid auf die Klage ein
Das kantonale Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass für die Klageanhebung der von einer Gemeinde – und nicht vom Kanton – angestellten Arbeitnehmerin kein vorgängiges Schlichtungsverfahren verlangt sei. Bezüglich der Rechtsmittelfrist sei die Klage, anders als die Beschwerde, an keine Frist gebunden. Entsprechend kämen die Rechtsmittelfristen, die Art. 79 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) für erstinstanzliche Verfahren vorsehen, nicht zur Anwendung. Offen lässt das Verwaltungsgericht die Frage, ob die entsprechend offene Klagefrist eine Regelungslücke sei, die mit der für die kantonalen Anstellungsverhältnisse geltenden sechsmonatigen Frist zu füllen wäre. Denn diese Frist hätte die Klägerin eingehalten.
Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage ein und setzt der Arbeitgeberin als Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung ihrer Klageantwort mit einer materiellen Begründung. Die Kosten für das Teilverfahren von 1'200 Franken werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin für das Teilverfahren ausseramtlich mit 500 Franken zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2013/3 vom 28.4.2015
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Mit BGE 136 II 393 hatte das Bundesgericht am 31. August 2010 die Lohneinstufung der dip-lomierten Pflegefachfrauen, nebst anderen Berufsgruppen, durch den Kanton St.Gallen als diskriminierend beurteilt (St.Gallen Fall 11). Als männertypischer Vergleichsberuf wurde der Beruf des Polizisten herangezogen. Der Kanton St.Gallen passte aufgrund des Urteils in der Folge die Lohneinstufung an. Vor diesem Hintergrund macht die von einer St.Galler Gemeinde angestellte Pflegefachfrau nun eine geschlechterdiskriminierende Lohneinstufung geltend. Ihr stehe eine Erhöhung der Lohneinstufung zu, gleich wie sie den kantonal angestellten Pflegefachpersonen gewährt wurde. Andernfalls verstosse die Gemeinde als Arbeitgeberin gegen das Gleichbehandlungs-gebot. Überdies liege eine indirekte Diskriminierung im Vergleich mit dem in derselben Ge-meinde Dienst leistenden Kantonspolizisten vor. Aufgrund der geschlechterdiskriminierenden Einstufung habe sie insgesamt 2'544 Franken zu wenig verdient. Im Weiteren erachtet die Klägerin die Arbeitszeitberechnung als nicht korrekt. Die tatsächliche Arbeitszeit, die sie pro Nacht geleistet habe, betrage elf Stunden, vergütet würden jedoch nur 8.4 Stunden. Sie macht geltend, insgesamt 944.3 Stunden mehr gearbeitet zu haben, als ihr entlöhnt worden seien. Dies entspreche einem Betrag von 29'968 Franken.
Das Verwaltungsgericht stellt vorerst fest, dass neue Versionen des kantonalen Lohnsystems nicht automatisch auch für die beklagte Gemeinde Geltung erlangen. Die Gemeinde war folglich nicht verpflichtet, die aufgrund des Bundesgerichtsentscheids (BGE 136 II 393) vorgenommene Lohnerhöhung zu Gunsten von kantonal angestellten diplomierten Pflegefachpersonen zu übernehmen.
Eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung verneint das Verwaltungsgericht. Es könne nur die Besoldung gleichwertiger Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber verglichen werden nicht aber die Besoldung der kantonal angestellten Polizisten mit der kommunal angestellten Pflegefachfrau. Aus diesem Grund wird auch ein Einzelfallvergleich zwischen der Klägerin und dem in derselben Gemeinde arbeitenden Kantonspolizisten abgelehnt.
Die von der Klägerin geltend gemachte unkorrekte Arbeitszeitberechnung und die Forderung nach Lohnnachzahlung stützt das Verwaltungsgericht eben so wenig. Die Klägerin habe die Arbeitszeitberechnung und die darauf abgestützten Lohnabrechnungen über mindestens 15 Monate unwidersprochen akzeptiert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin die Arbeitszeitberechnung übereinstimmend so verstanden haben.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ohne Kostenfolgen ab. Die vollumfänglich unterlegene Klägerin hat die Arbeitgeberin ausseramtlich mit 3'000 Franken zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2013/3 vom 23.8.2016
Das Verwaltungsgericht stellt vorerst fest, dass neue Versionen des kantonalen Lohnsystems nicht automatisch auch für die beklagte Gemeinde Geltung erlangen. Die Gemeinde war folglich nicht verpflichtet, die aufgrund des Bundesgerichtsentscheids (BGE 136 II 393) vorgenommene Lohnerhöhung zu Gunsten von kantonal angestellten diplomierten Pflegefachpersonen zu übernehmen.
Eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung verneint das Verwaltungsgericht. Es könne nur die Besoldung gleichwertiger Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber verglichen werden nicht aber die Besoldung der kantonal angestellten Polizisten mit der kommunal angestellten Pflegefachfrau. Aus diesem Grund wird auch ein Einzelfallvergleich zwischen der Klägerin und dem in derselben Gemeinde arbeitenden Kantonspolizisten abgelehnt.
Die von der Klägerin geltend gemachte unkorrekte Arbeitszeitberechnung und die Forderung nach Lohnnachzahlung stützt das Verwaltungsgericht eben so wenig. Die Klägerin habe die Arbeitszeitberechnung und die darauf abgestützten Lohnabrechnungen über mindestens 15 Monate unwidersprochen akzeptiert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin die Arbeitszeitberechnung übereinstimmend so verstanden haben.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ohne Kostenfolgen ab. Die vollumfänglich unterlegene Klägerin hat die Arbeitgeberin ausseramtlich mit 3'000 Franken zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2013/3 vom 23.8.2016
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheides des kantonalen Verwaltungsgerichts und wiederholt die Forderung auf Lohnnachzahlung im Umfang von 33'140 Franken zuzüglich 5 % Zins. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) äussert die Ansicht, eine Geschlechterdiskriminierung sei nicht glaubhaft gemacht.
Ob eine geschlechtermässige Lohndiskriminierung vorliegt, prüft das Bundesgericht nicht näher, da die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht genügt. Betreffend die geltend gemachte Lohnnachzahlung kommt es zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Entsprechend wird die Beschwerde der Pflegefachfrau vollumfänglich abgelehnt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2016 vom 1.3.2017
Ob eine geschlechtermässige Lohndiskriminierung vorliegt, prüft das Bundesgericht nicht näher, da die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht genügt. Betreffend die geltend gemachte Lohnnachzahlung kommt es zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Entsprechend wird die Beschwerde der Pflegefachfrau vollumfänglich abgelehnt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2016 vom 1.3.2017