Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2015 - 2017
Decisione passata in giudicato
San Gallo Caso 32

Disparità salariale per un'infermiera

DTF 8C_675/2016 del 01.03.2017 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv 3 Cost., art. 3 cpv. 1 e art. 6 LPar - infermiera casa anziani comunale SG - parità salariale con polizia cantonale; fissazione tempo d'impiego in contratto di diritto amministrativo

Premessa: la descrizione della fattispecie nella sentenza pubblicata non permette di comprendere tutti gli aspetti della vertenza, per approfondimenti si veda quindi la sentenza pubblicata sul sito cantonale (gerichte.sg.ch, sentenza K 2013/3 del 23.08.2016). La ricorrente è infermiera in una casa anziani, con grado d'impiego del 70% e lavoro notturno. Dopo ca. 15 mesi dall'assunzione fa valere il pagamento di ore straordinarie e una disparità salariale con i poliziotti. L'infermiera è assunta dal Comune, i poliziotti anche se prestano servizio nel Comune sono assunti dal Cantone secondo il sistema salariale di quest'ultimo, per cui non vi è discriminazione salariale e nulla può trarre a suo vantaggio dalla sentenza 136 II 393 (professioni infermieristiche Canton SG) (consid. 4). Nell'ambito di un'assunzione mediante contratto di diritto pubblico (e quindi non mediante decisione), anche se si tratta di un rapporto di lavoro di diritto pubblico, il tempo di lavoro e i tempi di impiego possono essere concordati individualmente (cfr. DTF 129 I 116) (consid. 5). Interpretazione di un contratto di diritto pubblico: il comportamento durante 15 mesi mostra che vi era una volontà concorde su come doveva essere interpretato il grado d'impiego (tempo di presenza maggiore rispetto al tempo retribuito - il tempo di presenza comprende tempo di lavoro, di presenza e di picchetto, con retribuzione complessiva) (consid. 6). Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Tempi parziali, Settore sanitario, Pretese LPar, Gruppo di paragone Origine: http://sentenzeparita.ch/2017/03/01/dtf-8c_675-2016-del-01-03-2017-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

28.04.2015
Das Verwaltungsgericht tritt mittels Teilentscheid auf die Klage ein


Das kantonale Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass für die Klageanhebung der von einer Gemeinde – und nicht vom Kanton – angestellten Arbeitnehmerin kein vorgängiges Schlichtungsverfahren verlangt sei. Bezüglich der Rechtsmittelfrist sei die Klage, anders als die Beschwerde, an keine Frist gebunden. Entsprechend kämen die Rechtsmittelfristen, die Art. 79 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) für erstinstanzliche Verfahren vorsehen, nicht zur Anwendung. Offen lässt das Verwaltungsgericht die Frage, ob die entsprechend offene Klagefrist eine Regelungslücke sei, die mit der für die kantonalen Anstellungsverhältnisse geltenden sechsmonatigen Frist zu füllen wäre. Denn diese Frist hätte die Klägerin eingehalten.

Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage ein und setzt der Arbeitgeberin als Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung ihrer Klageantwort mit einer materiellen Begründung. Die Kosten für das Teilverfahren von 1'200 Franken werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin für das Teilverfahren ausseramtlich mit 500 Franken zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2013/3 vom 28.4.2015
23.08.2016
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Mit BGE 136 II 393 hatte das Bundesgericht am 31. August 2010 die Lohneinstufung der dip-lomierten Pflegefachfrauen, nebst anderen Berufsgruppen, durch den Kanton St.Gallen als diskriminierend beurteilt (St.Gallen Fall 11). Als männertypischer Vergleichsberuf wurde der Beruf des Polizisten herangezogen. Der Kanton St.Gallen passte aufgrund des Urteils in der Folge die Lohneinstufung an. Vor diesem Hintergrund macht die von einer St.Galler Gemeinde angestellte Pflegefachfrau nun eine geschlechterdiskriminierende Lohneinstufung geltend. Ihr stehe eine Erhöhung der Lohneinstufung zu, gleich wie sie den kantonal angestellten Pflegefachpersonen gewährt wurde. Andernfalls verstosse die Gemeinde als Arbeitgeberin gegen das Gleichbehandlungs-gebot. Überdies liege eine indirekte Diskriminierung im Vergleich mit dem in derselben Ge-meinde Dienst leistenden Kantonspolizisten vor. Aufgrund der geschlechterdiskriminierenden Einstufung habe sie insgesamt 2'544 Franken zu wenig verdient. Im Weiteren erachtet die Klägerin die Arbeitszeitberechnung als nicht korrekt. Die tatsächliche Arbeitszeit, die sie pro Nacht geleistet habe, betrage elf Stunden, vergütet würden jedoch nur 8.4 Stunden. Sie macht geltend, insgesamt 944.3 Stunden mehr gearbeitet zu haben, als ihr entlöhnt worden seien. Dies entspreche einem Betrag von 29'968 Franken.

Das Verwaltungsgericht stellt vorerst fest, dass neue Versionen des kantonalen Lohnsystems nicht automatisch auch für die beklagte Gemeinde Geltung erlangen. Die Gemeinde war folglich nicht verpflichtet, die aufgrund des Bundesgerichtsentscheids (BGE 136 II 393) vorgenommene Lohnerhöhung zu Gunsten von kantonal angestellten diplomierten Pflegefachpersonen zu übernehmen.

Eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung verneint das Verwaltungsgericht. Es könne nur die Besoldung gleichwertiger Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber verglichen werden nicht aber die Besoldung der kantonal angestellten Polizisten mit der kommunal angestellten Pflegefachfrau. Aus diesem Grund wird auch ein Einzelfallvergleich zwischen der Klägerin und dem in derselben Gemeinde arbeitenden Kantonspolizisten abgelehnt.
Die von der Klägerin geltend gemachte unkorrekte Arbeitszeitberechnung und die Forderung nach Lohnnachzahlung stützt das Verwaltungsgericht eben so wenig. Die Klägerin habe die Arbeitszeitberechnung und die darauf abgestützten Lohnabrechnungen über mindestens 15 Monate unwidersprochen akzeptiert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin die Arbeitszeitberechnung übereinstimmend so verstanden haben.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage ohne Kostenfolgen ab. Die vollumfänglich unterlegene Klägerin hat die Arbeitgeberin ausseramtlich mit 3'000 Franken zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts K 2013/3 vom 23.8.2016
01.03.2017
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheides des kantonalen Verwaltungsgerichts und wiederholt die Forderung auf Lohnnachzahlung im Umfang von 33'140 Franken zuzüglich 5 % Zins. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) äussert die Ansicht, eine Geschlechterdiskriminierung sei nicht glaubhaft gemacht.

Ob eine geschlechtermässige Lohndiskriminierung vorliegt, prüft das Bundesgericht nicht näher, da die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht genügt. Betreffend die geltend gemachte Lohnnachzahlung kommt es zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Entsprechend wird die Beschwerde der Pflegefachfrau vollumfänglich abgelehnt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2016 vom 1.3.2017