Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Argovie Cas 64

Diskriminierende Kündigung einer Logistikerin wegen Schwangerschaft

Eine Logistikerin wird schwanger und teilt dies noch vor ihrem Stellenantritt der Arbeitgeberin mit. Dabei erkundigt sie sich über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Kurz darauf wird ihr gekündet. Die Logistikerin macht vor der Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Historique de la procédure

12.07.2018
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Logistikerin schliesst mit einem Unternehmen im November 2017 einen Arbeitsvertrag ab. Dabei wird vereinbart, dass die Logistikerin mit einem 100% Pensum am 1. März 2018 zu arbeiten beginnt. Im Dezember 2017 erfährt die Logistikerin, dass sie schwanger ist. Sie teilt dies Ende Januar 2018, noch vor Arbeitsbeginn, ihrem zukünftigen Vorgesetzten mit. Bei dieser Gelegenheit erkundigt sie sich, ob eine Möglichkeit bestünde, nach dem Mutterschaftsurlaub Teilzeit zu arbeiten. Am 5. Februar 2018 teilt die Personalverantwortliche der Logistikerin mit, dass eine Beschäftigung im Teilzeitpensum nicht möglich sei. Am 12. Februar 2018 kündet die Arbeitgeberin der Logistikerin noch vor deren Stellenantritt mit einer Frist von sieben Tagen. Als Begründung führt sie an, die Logistikerin habe mitgeteilt, sie könne das vereinbarte Vollzeitpensum nicht mehr erfüllen.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kündigung kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt sei. Es liege deshalb nahe, dass der Logistikerin wegen der Schwangerschaft gekündet worden sei. Die Begründung der Arbeitgeberin sei bloss vorgeschoben. Die Arbeitgeberin könne nicht beweisen, dass die Logistikerin nicht mehr bereit gewesen sei, ihr vertraglich vereinbartes Pensum zu leisten. Lediglich aufgrund der Frage der Logistikerin, ob eine Möglichkeit bestehe nach dem Mutterschaftsurlaub Teilzeit zu arbeiten, dürfe dies nicht abgeleitet werden.

Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung in der Höhe von knapp zwei Bruttomonatslöhnen.