Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2018
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 64

Diskriminierende Kündigung einer Logistikerin wegen Schwangerschaft

Eine Logistikerin wird schwanger und teilt dies noch vor ihrem Stellenantritt der Arbeitgeberin mit. Dabei erkundigt sie sich über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Kurz darauf wird ihr gekündet. Die Logistikerin macht vor der Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Sviluppo del procedimento

12.07.2018
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Logistikerin schliesst mit einem Unternehmen im November 2017 einen Arbeitsvertrag ab. Dabei wird vereinbart, dass die Logistikerin mit einem 100% Pensum am 1. März 2018 zu arbeiten beginnt. Im Dezember 2017 erfährt die Logistikerin, dass sie schwanger ist. Sie teilt dies Ende Januar 2018, noch vor Arbeitsbeginn, ihrem zukünftigen Vorgesetzten mit. Bei dieser Gelegenheit erkundigt sie sich, ob eine Möglichkeit bestünde, nach dem Mutterschaftsurlaub Teilzeit zu arbeiten. Am 5. Februar 2018 teilt die Personalverantwortliche der Logistikerin mit, dass eine Beschäftigung im Teilzeitpensum nicht möglich sei. Am 12. Februar 2018 kündet die Arbeitgeberin der Logistikerin noch vor deren Stellenantritt mit einer Frist von sieben Tagen. Als Begründung führt sie an, die Logistikerin habe mitgeteilt, sie könne das vereinbarte Vollzeitpensum nicht mehr erfüllen.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Kündigung kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt sei. Es liege deshalb nahe, dass der Logistikerin wegen der Schwangerschaft gekündet worden sei. Die Begründung der Arbeitgeberin sei bloss vorgeschoben. Die Arbeitgeberin könne nicht beweisen, dass die Logistikerin nicht mehr bereit gewesen sei, ihr vertraglich vereinbartes Pensum zu leisten. Lediglich aufgrund der Frage der Logistikerin, ob eine Möglichkeit bestehe nach dem Mutterschaftsurlaub Teilzeit zu arbeiten, dürfe dies nicht abgeleitet werden.

Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung in der Höhe von knapp zwei Bruttomonatslöhnen.