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- Loi sur l’égalité
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- Harcèlement sexuel • Indemnité
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- 1 Décision 2002
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Coiffeurin
Eine junge Mitarbeiterin wird vom Inhaber eines Coiffeursalons sexuell belästigt. Sie ist in der Folge längere Zeit krankgeschrieben, worauf sie den Lohn nicht mehr erhält. Dagegen setzt sie sich vor Bezirksgericht zur Wehr. Neben dem ausstehenden Lohn verlangt sie mit Verweis auf das Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 auch eine Entschädigung für die sexuelle Belästigung. Der Richter vermittelt eine Vereinbarung, mit der sich beide Seiten einverstanden erklären.Historique de la procédure
Das Bezirksgericht Bülach schreibt das Verfahren infolge Einigung ab
Der Chef der jungen Coiffeurin bestreitet seine Übergriffe vor Gericht nicht. Beide Seiten lassen sich an der Hauptverhandlung zu einer Einigung bewegen. Der Coiffeursalon-Inhaber verpflichtet sich, den Fall der Krankentaggeld-Versicherung zu melden und Geld plus Abrechnung an die Klägerin weiterzuleiten. Er muss ihr ein Arbeitszeugnis vorgeschriebenen Inhalts ausstellen sowie 4'000 Franken Entschädigung wegen sexueller Belästigung in Raten abstottern.
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Geschäft Nr. FO020180/U
Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Geschäft Nr. FO020180/U