Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Zurich Cas 87

Sexuelle Belästigung einer Coiffeurin

Eine junge Mitarbeiterin wird vom Inhaber eines Coiffeursalons sexuell belästigt. Sie ist in der Folge längere Zeit krankgeschrieben, worauf sie den Lohn nicht mehr erhält. Dagegen setzt sie sich vor Bezirksgericht zur Wehr. Neben dem ausstehenden Lohn verlangt sie mit Verweis auf das Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 auch eine Entschädigung für die sexuelle Belästigung. Der Richter vermittelt eine Vereinbarung, mit der sich beide Seiten einverstanden erklären.

Historique de la procédure

19.12.2002
Das Bezirksgericht Bülach schreibt das Verfahren infolge Einigung ab
Der Chef der jungen Coiffeurin bestreitet seine Übergriffe vor Gericht nicht. Beide Seiten lassen sich an der Hauptverhandlung zu einer Einigung bewegen. Der Coiffeursalon-Inhaber verpflichtet sich, den Fall der Krankentaggeld-Versicherung zu melden und Geld plus Abrechnung an die Klägerin weiterzuleiten. Er muss ihr ein Arbeitszeugnis vorgeschriebenen Inhalts ausstellen sowie 4'000 Franken Entschädigung wegen sexueller Belästigung in Raten abstottern.

Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Geschäft Nr. FO020180/U