Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2003
Entrée en force
oui
Zurich Cas 91

Lohngleichheit für eine Controllerin

Eine Controllerin übernimmt den Aufgabenbereich eines Financial Directors ohne dessen Titel. Als sie ein halbes Jahr später ankündigt, die Firma wegen einer Schwangerschaft zu verlassen, arbeitet sie noch ihren Nachfolger ein, der trotz schlechterer Qualifikation 5'000 Franken pro Monat mehr verdient. Darauf macht sie Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 geltend. Der Schlichtungsstelle erscheint sie glaubhaft gemacht. Doch die Firma ist zu keinem Entgegenkommen bereit. Erst vor Arbeitsgericht lenkt sie in einen Vergleich ein und verpflichtet sich, rund 40'000 Franken nachzuzahlen.

Historique de la procédure

02.04.2003
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Controllerin verlangt von ihrem Arbeitgeber, einem Softwareunternehmen, insgesamt 65'000 Franken Lohndifferenz. Die Firma verneint eine Diskriminierung und macht geltend, der Neueingestellte sei nicht als Nachfolger der Klägerin, sondern des früheren Financial Directors angestellt worden. Er habe zusätzliche Verantwortung und einen anspruchsvolleren Aufgabenbereich. Die beiden Positionen seien also nicht vergleichbar und die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt.
Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung dennoch für glaubhaft gemacht. Die Firma habe die massive Lohndifferenz nicht rechtfertigen können. Zumindest für die Dauer der gleichzeitigen Anstellung der beiden sei deshalb der Lohn auszugleichen. Ob auch vor Anstellung des Nachfolgers eine Diskriminierung vorlag, müsse offen bleiben, da zu wenig präzise Angaben zur Lohnstruktur des Betriebs vorlägen. Gesamthaft scheint der Schlichtungsstelle eine Nachzahlung von 17'600 Franken angemessen.

Nachdem das Softwareunternehmen den Vorschlag ablehnt, muss Nichteinigung festgestellt werden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/7
01.09.2003
Das Arbeitsgericht Zürich erzielt einen Vergleich
Die Controllerin zieht das Verfahren ans Arbeitsgericht weiter.

Noch vor der Hauptverhandlung kommt dort eine Einigung zu Stande. Die Firma verpflichtet sich, der Klägerin rund 40'000 Franken nachzuzahlen.