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- Legge federale sulla parità dei sessi
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- Parità salariale
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- Diritto privato
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- 2 Decisioni 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Controllerin
Eine Controllerin übernimmt den Aufgabenbereich eines Financial Directors ohne dessen Titel. Als sie ein halbes Jahr später ankündigt, die Firma wegen einer Schwangerschaft zu verlassen, arbeitet sie noch ihren Nachfolger ein, der trotz schlechterer Qualifikation 5'000 Franken pro Monat mehr verdient. Darauf macht sie Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 geltend. Der Schlichtungsstelle erscheint sie glaubhaft gemacht. Doch die Firma ist zu keinem Entgegenkommen bereit. Erst vor Arbeitsgericht lenkt sie in einen Vergleich ein und verpflichtet sich, rund 40'000 Franken nachzuzahlen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Controllerin verlangt von ihrem Arbeitgeber, einem Softwareunternehmen, insgesamt 65'000 Franken Lohndifferenz. Die Firma verneint eine Diskriminierung und macht geltend, der Neueingestellte sei nicht als Nachfolger der Klägerin, sondern des früheren Financial Directors angestellt worden. Er habe zusätzliche Verantwortung und einen anspruchsvolleren Aufgabenbereich. Die beiden Positionen seien also nicht vergleichbar und die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt.
Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung dennoch für glaubhaft gemacht. Die Firma habe die massive Lohndifferenz nicht rechtfertigen können. Zumindest für die Dauer der gleichzeitigen Anstellung der beiden sei deshalb der Lohn auszugleichen. Ob auch vor Anstellung des Nachfolgers eine Diskriminierung vorlag, müsse offen bleiben, da zu wenig präzise Angaben zur Lohnstruktur des Betriebs vorlägen. Gesamthaft scheint der Schlichtungsstelle eine Nachzahlung von 17'600 Franken angemessen.
Nachdem das Softwareunternehmen den Vorschlag ablehnt, muss Nichteinigung festgestellt werden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/7
Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung dennoch für glaubhaft gemacht. Die Firma habe die massive Lohndifferenz nicht rechtfertigen können. Zumindest für die Dauer der gleichzeitigen Anstellung der beiden sei deshalb der Lohn auszugleichen. Ob auch vor Anstellung des Nachfolgers eine Diskriminierung vorlag, müsse offen bleiben, da zu wenig präzise Angaben zur Lohnstruktur des Betriebs vorlägen. Gesamthaft scheint der Schlichtungsstelle eine Nachzahlung von 17'600 Franken angemessen.
Nachdem das Softwareunternehmen den Vorschlag ablehnt, muss Nichteinigung festgestellt werden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/7
Das Arbeitsgericht Zürich erzielt einen Vergleich
Die Controllerin zieht das Verfahren ans Arbeitsgericht weiter.
Noch vor der Hauptverhandlung kommt dort eine Einigung zu Stande. Die Firma verpflichtet sich, der Klägerin rund 40'000 Franken nachzuzahlen.
Noch vor der Hauptverhandlung kommt dort eine Einigung zu Stande. Die Firma verpflichtet sich, der Klägerin rund 40'000 Franken nachzuzahlen.