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Nichtanrechnung des Zivilschutzes an das Rechtspraktikum
Ein Anwaltsprüfungskandidat beschwert sich bei der Staatskanzlei, dass ihm die Dauer des absolvierten Zivilschutzes nicht an das Rechtspraktikum für die Anwaltsprüfungen angerechnet worden ist. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die Staatskanzlei lässt den Anwaltsprüfungskandidaten zu den Rechtsanwaltsprüfungen zu und erachtet es deshalb für nicht mehr erforderlich, die Frage der Diskriminierung zu klären. Der Anwaltsprüfungskandidat erhebt dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht. Beide sehen jedoch keinen Bedarf, die Diskriminierungsfrage zu klären.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Einem Anwaltsprüfungskandidaten wird der geleistete Zivilschutz vom 9. bis 10. Mai 2017 nicht an die Dauer seines Rechtspraktikums angerechnet (§ 7 Abs. 5 Juristische Prüfungsverordnung Solothurn). Am 3. Juli 2018 beantragt der Anwaltsprüfungskandidat bei der Staatskanzlei die Zulassung zu den Rechtsanwaltsprüfungen. Dabei belegt er, dass er die dafür erforderlichen Rechtspraktika bei zwei Amtsstellen und bei einem Anwaltsbüro absolviert hat. Zusätzlich stellt er bei der Staatskanzlei das Begehren, es sei festzustellen, dass die Nichtanrechnung des Zivilschutzes an das Rechtspraktikum eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 8 Abs. 2 und 3 BV).
Am 18. Juli 2018 teilt die Staatskanzlei dem Anwaltsprüfungskandidaten mit, er sei zu den Rechtsanwaltsprüfungen zugelassen. Auf die Diskriminierungsfrage geht die Staatskanzlei nicht ein.
Der Anwaltsprüfungskandidat zieht den Fall vor Verwaltungsgericht. Es sei nicht zulässig, dass die Staatskanzlei nicht über die Diskriminierungsfrage entscheide.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Am 18. Juli 2018 teilt die Staatskanzlei dem Anwaltsprüfungskandidaten mit, er sei zu den Rechtsanwaltsprüfungen zugelassen. Auf die Diskriminierungsfrage geht die Staatskanzlei nicht ein.
Der Anwaltsprüfungskandidat zieht den Fall vor Verwaltungsgericht. Es sei nicht zulässig, dass die Staatskanzlei nicht über die Diskriminierungsfrage entscheide.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein
Mit demselben Begehren gelangt der Anwaltsprüfungskandidat ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Da die Staatskanzlei den Anwaltsprüfungskandidaten zu den Rechtsanwaltsprüfungen zugelassen habe, sei es irrelevant, dass ihm der Zivilschutz nicht an das Rechtspraktikum angerechnet worden sei. Aus diesem Grund sei auch eine Prüfung der Geschlechtsdiskriminierung nicht zielführend und somit überflüssig.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Dem Anwaltsprüfungskandidaten werden die Gerichtskosten von CHF 1'000 auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bundesgerichtsentscheid 2C_986/2018 vom 30. November 2018
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Da die Staatskanzlei den Anwaltsprüfungskandidaten zu den Rechtsanwaltsprüfungen zugelassen habe, sei es irrelevant, dass ihm der Zivilschutz nicht an das Rechtspraktikum angerechnet worden sei. Aus diesem Grund sei auch eine Prüfung der Geschlechtsdiskriminierung nicht zielführend und somit überflüssig.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Dem Anwaltsprüfungskandidaten werden die Gerichtskosten von CHF 1'000 auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bundesgerichtsentscheid 2C_986/2018 vom 30. November 2018