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- 1 Décision 2009
Sexuelle Belästigung einer Restaurantmitarbeiterin
Eine Restaurantmitarbeiterin ist seit dem 24. April 2005 bei ihrem Arbeitgeber angestellt. Am 11. September 2006 wird sie krankgeschrieben und in der Folge wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Am 31. Mai 2007 klagt die Restaurantmitarbeiterin auf eine Entschädigung aufgrund sexueller Belästigung gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz. Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut. Dagegen führt der Arbeitgeber Beschwerde beim Obergericht. Das Obergericht heisst die Beschwerde teilweise gut und verringert die zu bezahlende Entschädigung. Dagegen führt der Arbeitgeber vor Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche vom Bundesgericht abgewiesen wird.Historique de la procédure
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Eine Restaurantmitarbeiterin arbeitet seit dem 24. April 2005 bei ihrem Arbeitgeber. Ab dem 11. September 2006 ist sie krankgeschrieben. In der Folge wird ihr gekündigt. Am 31. Mai 2007 reicht die Restaurantmitarbeiterin Klage beim Arbeitsgericht Aarau ein. Sie beantragt, der Arbeitgeber sei zu verpflichten, ihr wegen sexueller Belästigung eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz in der Höhe von 6 Monatslöhnen zu bezahlen und gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz in Verbindung mit Art. 41 und 49 Obligationenrecht Schadenersatz und Genugtuung. Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut und verurteilt den Arbeitgeber zu einer Zahlung in der Höhe eines Monatslohnes nebst Zins. Dagegen erhebt der Arbeitgeber Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Entschädigung auf Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins. Das Obergericht sieht nur noch eine Situation sexueller Belästigung als erwiesen an. Gemäss dem Obergericht steht nur fest, dass der Arbeitgeber der Restaurantmitarbeiterin an einem Morgen in sexuell belästigender Weise (Art. 4 Gleichstellungsgesetz) auf die Brust gestarrt hat. Gegen diesen Entscheid führt der Arbeitgeber subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht. Er macht geltend, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich war. Die Restaurantmitarbeiterin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in keiner Weise willkürlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Zeugen und deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Die Zeug*innen hätten diesen einen Vorfall glaubhaft darlegen können.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2009 ab.
Bundesgerichtsentscheid 4D_88/2009 vom 18. August 2009
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in keiner Weise willkürlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Zeugen und deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Die Zeug*innen hätten diesen einen Vorfall glaubhaft darlegen können.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2009 ab.
Bundesgerichtsentscheid 4D_88/2009 vom 18. August 2009