- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Promozione • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Beförderungsdiskriminierung einer Finance Administratorin
Einer Finance Administratorin wird im Hinblick auf eine Reorganisation eine Beförderung in Aussicht gestellt. Kurz nachdem sie erfährt, dass sie diese Stelle nicht erhält, wird ihr gekündigt. Darauf reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Entschädigung geltend. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Einer Finance Administratorin wird im Hinblick auf eine Reorganisation eine Beförderung in Aussicht gestellt. Sie soll die Funktion als Director Operations wahrnehmen, welche zuvor von ihrer Vorgesetzten ausgeübt wurde. Deshalb absolviert sie von Mai 2019 bis März 2020 eine berufsbegleitende Weiterbildung zur Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen.
Später erfährt sie, dass nicht sie, sondern ein Mann, der eigens hierfür angestellt wurde, die Stelle übernehmen werde. Ende Mai 2020 erhält sie die Kündigung. Ende Juni 2020 unterzeichnen Arbeitgeberin und Administratorin eine Austrittsvereinbarung, die mit einer Saldoklausel versehen ist. Die Administratorin wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Anfangs Juli 2020 erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wird per 31. August 2020 aufgelöst.
Am 2. Dezember 2020 reicht die Administratorin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung von Fr. 29'000.00 (vier Monatslöhne) aufgrund der Geschlechterdiskriminierung, die Feststellung, dass sich die Arbeitgeberin ihr gegenüber diskriminierend verhalten hat sowie die Ausstellung eines sauberen Arbeitszeugnisses mit rechtsgenüglicher Unterschrift. Dier Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Klage.
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Juni 2021 einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Arbeitnehmerin Fr. 7‘250.00 als Entschädigung zu bezahlen. Das Verfahren wird von der Schlichtungsbehörde abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 20.2
Später erfährt sie, dass nicht sie, sondern ein Mann, der eigens hierfür angestellt wurde, die Stelle übernehmen werde. Ende Mai 2020 erhält sie die Kündigung. Ende Juni 2020 unterzeichnen Arbeitgeberin und Administratorin eine Austrittsvereinbarung, die mit einer Saldoklausel versehen ist. Die Administratorin wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Anfangs Juli 2020 erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wird per 31. August 2020 aufgelöst.
Am 2. Dezember 2020 reicht die Administratorin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung von Fr. 29'000.00 (vier Monatslöhne) aufgrund der Geschlechterdiskriminierung, die Feststellung, dass sich die Arbeitgeberin ihr gegenüber diskriminierend verhalten hat sowie die Ausstellung eines sauberen Arbeitszeugnisses mit rechtsgenüglicher Unterschrift. Dier Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Klage.
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Juni 2021 einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Arbeitnehmerin Fr. 7‘250.00 als Entschädigung zu bezahlen. Das Verfahren wird von der Schlichtungsbehörde abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 20.2