- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2001
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Personalchefin
Eine Personalchefin stellt fest, dass ihr Monatslohn 3'000 Franken unter jenem ihres Vorgängers liegt. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, wo sie die Nachzahlung der Lohndifferenz und eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von insgesamt 80'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3) einfordert. Der Arbeitgeber wirft ihr trotz sehr guter Arbeitszeugnisse mangelnde Qualifikation vor und stellt ihre Eignung für die Stelle in Frage. Es kommt nur eine Einigung über ausstehende Lohnzahlungen zustande. Die Personalchefin verzichtet darauf, ihre Ansprüche mit einer Klage nach Gleichstellungsgesetz durchzusetzen.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Personalchefin arbeitet in einem Betrieb mit 200 Angestellten. Nach eineinhalb Jahren Anstellung stellt sie fest, dass sie 3000 Franken weniger verdient als ihr Vorgänger an derselben Stelle. Nachdem sie die Kündigung erhält, gelangt sie an die Schlichtungsstelle mit Lohnnachzahlungs- und Entschädigungsforderungen von insgesamt 80'000 Franken.
Vor der Schlichtungsstelle bezweifelt der Arbeitgeber ihre Eignung für die Funktion als Personalchefin und deutet an, sie habe die Stelle nur wegen „guten Beziehungen“ zum früheren Betriebsinhaber erhalten. Gegen die Kündigung wegen mangelnder Qualifikation sprechen aber die sehr guten Arbeitszeugnisse der Klägerin. Trotzdem geht der Arbeitgeber auf den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle nicht ein. Er zeigt sich einzig bereit, noch ausstehende Löhne nachzuzahlen. Doch die Klägerin verzichtet auf eine Klage, weil sie sich ausserstande sieht, ein weiteres Verfahren zu ertragen.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2001
Vor der Schlichtungsstelle bezweifelt der Arbeitgeber ihre Eignung für die Funktion als Personalchefin und deutet an, sie habe die Stelle nur wegen „guten Beziehungen“ zum früheren Betriebsinhaber erhalten. Gegen die Kündigung wegen mangelnder Qualifikation sprechen aber die sehr guten Arbeitszeugnisse der Klägerin. Trotzdem geht der Arbeitgeber auf den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle nicht ein. Er zeigt sich einzig bereit, noch ausstehende Löhne nachzuzahlen. Doch die Klägerin verzichtet auf eine Klage, weil sie sich ausserstande sieht, ein weiteres Verfahren zu ertragen.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2001